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Keine Corona-Rückstellungen möglich

IHK-Anträge Keine Corona-Rückstellungen möglich

25. Mai 2020 – Gemeinsam mit weiteren Verbänden forderte die IHK St.Gallen-Appenzell im April, dass Rückstellungen von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Rechnungsabschluss des Jahres 2019 steuerlich anerkannt werden. Damit hätten die Unternehmen eine weitere Möglichkeit erhalten sollen, mit selbst erwirtschafteten Mitteln Arbeitsplätze zu sichern. Die entsprechenden Anträge an die Regierungen der Kantone St.Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden wurden nun alle abschlägig beantwortet.

St.Gallen

Der St.Galler Kantonsrat hat am Mittwoch, 20. Mai, ein Corona-Unterstützungspaket für die St.Galler Wirtschaft gutgeheissen. Es führt unter anderem ein vereinfachtes Verfahren für Steuererlasse für Unternehmen ein, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind. Dieses Instrument wurde von Regierung und vorberatender Kommission als Alternative zu den Corona-Rückstellungen vorgeschlagen.
Weitere Informationen.

Appenzell Ausserrhoden

GEmäss Schreiben der Ausserrhoder Regierung könne eine einfache administrative sowie verfahrenstechnische Handhabung ausgeschlossen werden. Die Anerkennung einer Sonderrückstellung für das Geschäftsjahr 2019 hätte zudem kaum einen Einfluss auf die Liquidität im laufenden Geschäftsjahr, da sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Geschäftsergebnis 2020 niederschlagen werden und in der Anpassung der provisorischen Rechnung 2020 zeitnah berücksichtigt werden können. Weiter hätten sowohl der Bund wie auch Appenzell Ausserrhoden wirksame Massnahmenpakete zugunsten der Unternehmen geschaffen; weitere Massnahmen seien in Prüfung.

Bereits Ende April hat die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden hat bereits Ende April kommuniziert, dass keine Rückstellungen wegen der Corona-Pandemie für Jahresabschlüsse 2019 zugelassen werden. Weitere Informationen.

Appenzell Innerrhoden

Die Standeskommission hat beschlossen, Rückstellungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht steuerlich zu anerkennen. Gemäss Schreiben ist sie der Auffassung, dass mit der Möglichkeit einer längeren Stundung von Steuerbeträgen bereits eine entsprechende Massnahme zur Unterstützung von betroffenen Unternehmen getroffen worden sei.

 

Alle drei Kantonsregierungen weisen überdies darauf hin, dass die Sonderrückstellungen eine Abweichung vom geltenden Steuerrecht darstellen würde.

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