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Betriebstestungen: weitere Erleichterung der Quarantäneregeln

Mitgliederinformation Betriebstestungen: weitere Erleichterung der Quarantäneregeln

30. April 2021 | Gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesrates sind von der Kontaktquarantäne während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg jene Personen ausgenommen, die in Betrieben tätig sind, in denen das Personal gezielt und repetitiv getestet wird.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der Betrieb verfügt über ein Konzept, das den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests vor Ort gewährt; die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen;
  • die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 sind erfüllt;
  • die betroffenen Personen halten sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne.

Es ist nicht von Bedeutung, ob der Kontakt zur positiven Person am Arbeitsplatz oder im Privatumfeld stattgefunden hat.
Es ist nicht erforderlich, dass sich ein bestimmter Mindestanteil der Mitarbeitenden testen lässt.
Die Ausnahme von der Quarantänepflicht ist unabhängig davon, ob die bzw. der Mitarbeitende bei den regelmässigen Testungen mitmacht.

Kontakt für Rückfragen

Koordinationsstelle Betriebstestungen Kanton St. Gallen
GU Sicherheit & Partner AG
071 913 27 64
betriebstestungenatgu-sicherheit.ch


Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarztamt des Kantons St.Gallen.

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