Sie sind hier

Betriebstestungen: Erleichterung Kontaktquarantäne

Mitgliederinformation Betriebstestungen: Erleichterung Kontaktquarantäne

19. April 2021, aktualisiert am 26. April 2021 | Unternehmen, die wöchentliche präventive Betriebstestungen durchführen, profitieren von einer Entschärfung der Kontaktquarantänepflicht. Was bereits vor einigen Wochen in Aussicht gestellt wurde, hat der Bundesrat nun formell bestätigt. Für 2x geimpfte Personen ergeben sich Erleichterungen. Was es nun zu beachten gilt.

 


Update vom 26. April 2021: 

Aufgrund der neuen Empfehlungen des BAG (siehe Anhang) ergeben sich zwei Erleichterungen für 2x geimpfte Personen:

  • Sie werden für den Zeitraum von 6 Monaten nach der Impfung von der Kontaktquarantäne befreit, d.h. dass sie nach dem Kontakt zu einer positiv getesteten Person nicht in Quarantäne gehen müssen.
  • Sie werden für den Zeitraum von 6 Monaten nach der Impfung vom repetitiven Testen ausgenommen. Bitte geben Sie diese Information an ihre Mitarbeitenden weiter, damit sich 2x geimpfte Personen ab der kommenden Woche nicht mehr am repetitiven Testen beteiligen.

Bitte beachten Sie auch das entsprechende Informationsblatt.


 

Gemäss dem Beschluss des Bundesrates gelten ab dem 19. April 2021 die folgenden Bestimmungen zur Kontaktquarantänepflicht in Firmen und Betrieben, die wöchentliche präventive Testungen durchführen:

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Art. 3d Abs. 3–5

3 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, in denen das Personal gezielt und repetitiv getestet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Der Betrieb verfügt über ein Konzept, das den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests vor Ort gewährt; die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können.

b. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 sind erfüllt.

c. Die betroffenen Personen halten sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne.

Umsetzung der Erleichterung der Kontaktquarantäne am Arbeitsplatz: Ausnahme direkt durch Arbeitgeber

In der konkreten Umsetzung bedeuten die neuen Vorgaben des Bundes:

  • wenn Unternehmen den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests gemäss obigen Vorgaben gewähren und sich die Mitarbeitenden einmal pro Woche testen lassen können, entfällt die Kontaktquarantäne am Arbeitsplatz für jene, die im Betrieb Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten; bei Kontakt zu positiven Personen im privaten Umfeld gelten weiterhin die bisherigen Quarantäneregeln;

  • in Anbetracht der Tatsache, dass die Erleichterungen von der Quarantäne nur für den Arbeitsbereich gelten, wird das kantonale Contact Tracing die Mitarbeitenden wie bisher kontaktieren, in Quarantäne setzen sowie eine entsprechende Anordnung zusenden;
  • Arbeitgeber, die wöchentliche präventive Testungen durchführen, sind selbst befugt, ihre Mitarbeitenden, die am Testen teilnehmen, von der Quarantäne für die Arbeitszeit zu befreien; bitte weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass diese Befreiung von der Quarantäne nur für die Arbeitszeit gilt. Bei Verlassen der Wohnsituation muss ständig eine Maske getragen werden.

Firmen und Betriebe, die ausserhalb des kantonalen Testens autonom Testungen durchführen

Alle Firmen und Betriebe, die autonome Testungen durchführen, werden vom Kanton St.Gallen gebeten, dies per E-Mail an contact.tracingatsg.ch zu melden, damit das Contact Tracing entsprechend informiert ist. Bitte legen Sie der E-Mail Ihr Firmentestkonzept bei. Bitte berücksichtigen Sie: Es handelt sich bei dieser E-Mail-Adresse nicht im eine Infolinie.

Einschätzung IHK

Die IHK St.Gallen-Appenzell unterstützt die jüngsten Konkretisierungen des Bundes. Es besteht nun ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen, repetitive Tests im Betrieb durchzuführen – immer mit dem Ziel, dass möglichst viele Mitarbeitende daran partizipieren. Nehmen auch Sie jetzt an den Massentests teil!


 

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarztamt des Kantons St.Gallen.

Weitere Informationen zu den kantonalen Betriebstestungen

Bitte beachten Sie die Informationen auf den Websites der Kantone: St.Gallen (Anmeldung zur Betriebstestung), Appenzell Ausserrhoden (derzeit Pilotphase, weitere Informationen folgen), Appenzell Innerrhoden (wird zeitnah informieren).

Diese Beiträge könnten
Sie ebenfalls interessieren: