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Angestellte verreisen auf eigene Verantwortung

Risikoländer und Quarantänepflicht Angestellte verreisen auf eigene Verantwortung

Angestellte verreisen auf eigene Verantwortung
6. Juli 2020 | Seit Mitte Juni ist es in der Schweiz wiederholt zu einer Ausbreitung des neuen Coronavirus gekommen, nachdem infizierte Personen eingereist sind. Ab heute müssen sich deshalb alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die Liste dieser Länder und alle wichtigen Informationen für Arbeitgeber finden Sie hier zusammengefasst.

Seit heute ist die angepasste Covid-19-Verordnung des Bundes zu den Massnahmen im internationalen Personenverkehr in Kraft. Diese soll dazu beitragen, einen erneuten Teil-Lockdown zu verhindern – ein solcher wäre für die wirtschaftliche Entwicklung fatal. Hinsichtlich der anstehenden Ferienzeit empfiehlt die IHK St.Gallen-Appenzell ihren Mitgliedern, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese geänderten Bestimmungen hinzuweisen.

 

Welche Reisenden sind von der Quarantäne betroffen?

Alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in die Schweiz unter Quarantäne zu stellen.

Zu Beginn der Quarantäne muss jede quarantänepflichtige Person innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen. Die kantonalen Behörden sind für die Einhaltung der Quarantänemassnahmen zuständig.

Appenzell Ausserrhoden:       071 353 65 90
Appenzell Innerrhoden:          071 788 94 52
St.Gallen:                               058 229 35 64

 

Welche Länder gelten als Risikogebiete?

Die Liste der Staaten oder Gebiete mit hohem Infektionsrisiko ist im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs zu finden. Diese Liste wird durch das BAG laufend aktualisiert.

 

Müssen Angestellte ihren Arbeitgeber informieren, wenn Sie sich in ein Risikogebiet begeben?

Aus der im OR geregelten Treuepflicht sind Angestellte dazu angehalten, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit gesund zu bleiben. Angestellte sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über Reisen in Risikogebiete zu informieren.

 

Kann der Arbeitgeber Reisen in Risikoländer verbieten?

Arbeitgeber können ihre Angestellten über die Risiken aufklären und sie auffordern, verantwortungsvoll damit umzugehen. Den Ort privater Reisen dürfen sie indes nicht grundsätzlich einschränken. Im Einzelfall muss eine Güterabwägung zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in vorgenommen werden.

 

Haben unter Quarantäne gestellte Personen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung oder Erwerbsersatzentschädigung?

  • Fall 1: Die Person begibt sich freiwillig in ein Risikogebiet.

Einer Person, die sich freiwillig in ein Risikogebiet begibt und anschliessend unter Quarantäne gestellt wird, kann aus Sicht des Bundes ein Verschulden vorgeworfen werden. Der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnfortzahlung nach OR verpflichtet. Zudem wurde die Verordnung dahingehend angepasst, dass für diesen Fall einer selbstverschuldeten Quarantäne kein Anspruch auf EO-Entschädigung besteht.

Arbeitnehmende, die in Gebiete gereist sind, die zum Zeitpunkt der Abreise als risikoarm eingestuft waren, trifft a priori keine Schuld.

  • Fall 2: Die Person wird von ihrem Arbeitgeber in ein Risikogebiet entsandt.

Entsendet der Arbeitgeber eine Person in ein Risikogebiet, so ist er während der nachfolgenden Quarantäne grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Er kann keinen Anspruch auf EO-Entschädigung geltend machen.

Die IHK St.Gallen-Appenzell empfiehlt, Geschäftsreisen in Risikogebiete auf das Notwendigste zu reduzieren.

 

Eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter muss in Quarantäne. Ist sie von dort aus zur Arbeit verpflichtet? 

Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann und der Arbeitgeber die notwendige Infrastruktur für das Home Office zur Verfügung stellt, liegt keine Arbeitsverhinderung vor. 

 

Was ist der Unterschied zwischen der vom Staatssekretariat für Migration publizierten Länderliste und derjenigen in der Verordnung?

Das Staatssekretariat für Migration SEM publiziert die Liste mit jenen Ländern, aus denen die Einreise in die Schweiz generell verboten ist.

Die Liste des BAG nennt die Risikoländer, aus denen die Einreise in die Schweiz eine anschliessende Quarantäne erfordert.

 

Wo finde ich weitere Informationen?


Hinweis: Sie werden auf externe Seiten weitergeleitet. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen übernimmt die IHK St.Gallen-Appenzell keine Gewähr.

 

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