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Acht Tage warten für eine Reparatur?

Zertifizierung von Entsendebetrieben Acht Tage warten für eine Reparatur?

Michael Götte, Leiter kantonale Politik IHK

Die bürokratische Acht-Tage-Regelung des Entsendungsgesetzes behindert den grenznahen Dienstleistungsverkehr und führt zu einem stark regulierten und kontrollierten Arbeitsmarkt. Mit der heutigen Regelung werden der liberalisierte Arbeitsmarkt zerstört und kurzfristig auszuführende Arbeiten wie eine Reparatur verunmöglicht. Die Einführung zertifizierter Entsendebetriebe könnte ein Lösungsansatz sein, der praxistauglicher ist.

Das Entsendegesetz schreibt vor, dass alle Betriebe, die Arbeitskräfte aus der EU zur Ausführung einer Dienstleistung in die Schweiz entsenden, die hier geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten müssen. Mit dieser Bestimmung schützt der Gesetzgeber die ansässigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor einem möglichen Sozial- und Lohndumping.

Damit die kantonalen Vollzugsbehörden genügend Zeit zur Anordnung von Kontrollen haben, müssen die ausländischen Arbeitgeber den Behörden acht Tage vor Arbeitseinsatz schriftlich Angaben über Tätigkeit, Arbeitsbedingungen und Arbeitsort der betroffenen Arbeitnehmer mitteilen. Das Verfahren ist insbesondere im grenznahen Dienstleistungsverkehr untauglich. Kurzfristig auszuführende Arbeiten, wie sie bei Reparaturen von Maschinen und Anlagen regelmässig vorkommen, können nicht kundenfreundlich erledigt werden. Die Acht-Tage-Frist ist eine rein administrative Vorschrift, welche die wirtschaftliche Entwicklung behindert.

Respektierte Arbeitsbedingungen

Die Erfahrungen zeigen, dass die vor Einführung der Personenfreizügigkeit geäusserten Befürchtungen unbegründet waren. Die entsandten, meldepflichtigen Kurzaufenthalter leisten lediglich rund 0,4 % des jährlichen Arbeitsvolumens der Schweiz. Dabei halten sich praktisch alle der kontrollierten Entsendebetriebe an die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen. Es ist nicht überraschend, dass der grösste Teil der Unternehmen aus Staaten mit vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen stammen. So kommen im Kanton St. Gallen nur 2,5 % der entsandten Arbeitnehmer und der selbstständigen Dienstleistungs­erbringer aus den neueren EU-Mitgliedstaaten wie Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn oder Slowenien. Deshalb ist es angebracht, den Vollzug der flankierenden Massnahmen der Wirklichkeit anzupassen und Verfahren zu finden, die den grenznahen Dienstleistungsverkehr nicht unnötig behindern.

Zertifizierung als Alternative

Ziel einer Reform muss es sein, die Acht-Tage-Frist im Einzelfall zu verkürzen, ohne die grundsätzliche Zielsetzung der flankierenden Massnahmen in Frage zu stellen. Dies könnte zum Beispiel durch die Einführung von zertifizierten Entsendebetrieben mit einer auf ein Jahr befristeten Pauschalbewilligung für im Voraus gemeldete Mitarbeitende erreicht werden.

Voraussetzungen der Zertifizierung sind der Nachweis, dass die Angestellten der ausländischen Unternehmung in unbefristeten Vertragsverhältnissen arbeiten, die den im Entsendegesetz geforderten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen entsprechen, sowie die namentliche Voranmeldung aller für den Arbeitseinsatz in der Schweiz vorgesehenen Mitarbeitenden. Ein zertifizierter Entsendebetrieb kann die Arbeit vor Ablauf der achttägigen Frist beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.

Von den mit einer Pauschalbewilligung verbundenen Erleichterungen in der administrativen Abwicklung profitieren nicht nur die Betriebe, sondern auch die kontrollierenden Vollzugsorgane in der Schweiz.

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