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Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Wir beschäftigen in unserer Firma Aussendienstmitarbeiter, denen ein Geschäftsfahrzeug zur  Verfügung gestellt wird, das sie auch privat nutzen dürfen. Wir haben gehört, dass sich mit Bezug auf diese Mitarbeiter aufgrund der FABI-Vorlage etwas ändere. Worum geht es konkret?

Antwort: Aufgrund der am 9. Februar 2014 in einer Volksabstimmung angenommenen Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) ist ab der Steuerperiode 2016 der Abzug für den Arbeitsweg beschränkt. Auf Bundesebene können noch maximal CHF 3‘000.-- pro Kalenderjahr abgezogen werden. Auf kantonaler Ebene gelten je unterschiedliche Regelungen. Der Kanton St. Gallen zum Beispiel hat sich entschieden, den jeweiligen Preis eines Generalabonnements SBB 2. Klasse (2015: CHF 3‘655) zum Abzug zuzulassen.

Die Beschränkung des Fahrtkostenabzugs hat Auswirkungen auf den vom Arbeitgeber auszufüllenden Lohnausweis. Neu muss nämlich im Lohnausweis der prozentmässige Anteil Aussendienst deklariert werden, wenn der Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug hat und ganz oder teilweise im Aussendienst arbeitet (Monteure, Kundenberater etc.). Als Aussendienst gilt jeder Tag, an dem der Mitarbeiter mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend vom Kunden direkt zurück an seinem Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er nach Hause zurückkehrt. Regelmässige Home Office-Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird.

Grundsätzlich sind für die Berechnung des Anteils Aussendienst die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen anzugeben. Falls die jährliche, genaue Ermittlung des Aussendienstes zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste erarbeitet. Diese ist auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden (Mitteilung-002-D-2016-d).

Keine Änderung ergibt sich bezüglich Privatanteil: Wie bisher muss das Recht zur Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges mit einem Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises exkl. Mehrwertsteuer pro Monat (also 9,6 % pro Jahr) abgegolten werden.

Dezember 2016
lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, 9201 Gossau SG
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbands SGAV

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