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Patent für Prototyp

Patent für Prototyp

Ich habe einen Prototyp einer Maschine entwickelt. Nun stehen erste Tests auf dem Markt an. Soll ich mit einer Patentanmeldung zuwarten, bis ich weiss, ob sich der Protoyp bewährt, oder soll ich sofort ein Patent anmelden?

Nein, warten Sie auf keinen Fall zu! Sie müssen das Patent unbedingt anmelden, bevor Sie die Maschine auf dem Markt präsentieren. Das Problem liegt darin, dass Ihre Erfindung nur dann patentwürdig ist, wenn sie neu ist. Und neu ist sie nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehört nun aber alles, was vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht worden ist - wie oder durch wen dies geschehen ist, spielt dabei keine Rolle. Sobald Sie Ihre Erfindung und deren Funktionsweise einem interessierten Publikum präsentieren, welches Ihnen gegenüber nicht ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet ist, machen Sie Ihre Erfindung öffentlich zugänglich. Und mit dieser Veröffentlichung gehört Ihre Erfindung folglich zum Stand der Technik und kann mangels Neuheit nicht mehr patentiert werden. Grundsätzlich kann dafür schon ein einziger Verkauf oder eine einmalige Präsentation genügen. Hüten Sie Ihre Erfindung entsprechend wie Ihren Augapfel: Ziehen Sie für die Konstruktion und Entwicklung nur Mitarbeiter, Unternehmen oder Freunde bei, welche sich Ihnen gegenüber in einer Geheimhaltungserklärung zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, und setzen Sie sich frühzeitig mit einem Patentanwalt in Verbindung, damit Sie die Erfindung sogleich zum Patent anmelden können, sobald sie fertig entwickelt ist.

RA lic.iur. Bernhard Oberholzer LL.M.,
Rüesch Rechtsanwälte, St.Gallen, www.sglaw.ch
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes SGAV

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