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Neues Logo schützen

Neues Logo schützen

Wir haben ein neues Logo für unsere Firma entwickelt. Wie können wir dieses schützen lassen?

Ein Logo ist ein grafisches Zeichen, das infolge seiner Bekanntheit bei einem mehr oder weniger grossen Publikum die gedankliche Verbindung mit einem Unternehmen, einer Person oder einem Produkt schafft. Je mehr ein Logo sich im Markt durchgesetzt hat, je bekannter und werbekräftiger es ist, desto wertvoller ist es für das Unternehmen. Wenn nicht berechtigte Marktteilnehmer von diesem Werbeeffekt eines Logo profitieren wollen, kann sich der Berechtigte dagegen wehren.

Das Logo ist nicht als solches geschützt. Seinen Schutz bezieht es vielmehr aus der Verwendung eines Namens einer natürlichen Person, der Firma einer juristischen Person oder einer Marke, oder eines teilweisen, aber erkennbaren Bezugs oder Zitats eines Namens, einer Firma oder Marke. Das Recht, den Namen, die Firma und eine Marke zu verwenden, ist dem Berechtigten vorbehalten. Er kann sich zum Schutz gegen ungerechtfertigte Verwendung je nach Gestaltung und inhaltlicher Aussage seines Logo auf das Namen- oder Firmenrecht, das Marken- oder das Wettbewerbsrecht berufen.

Der markenrechtliche Schutz des Logos entsteht durch Eintragung des Logos als Marke im Markenregister. Die Eintragung verleiht dem Inhaber das Recht, es zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das mit dem „Marken-Logo“ identisch oder ihm ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

Ein Logo enthält nicht immer eine Marke, einen Namen oder eine Firma oder Teile davon. Dennoch kann es geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen. Gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Berechtigte die Möglichkeit, sich gegen wettbewerbsverfälschende und täuschende Nachahmung seines Logos durch ein anderes Unternehmen zu wehren. Vorausgesetzt ist ein Wiedererkennungseffekt, der dann besteht, wenn sich das Zeichen im Markt durchgesetzt hat.

Die missbräuchliche Verwendung eines verwechselbaren Logos will zu einer falschen Zuordnung von Produkt und Produzent führen. Das ist umso eher der Fall, wenn auch die Produkte ähnlich oder die Unternehmen geografisch im gleichen Gebiet angesiedelt sind. Die entsprechenden Gesetze stellen unterschiedliche Abwehrmittel zur Verfügung: Verbot der Verwendung, Androhung von Bussen für weitere Verwendung, Ersatz des Schadens, Strafe.

Es ist ratsam, frühzeitig zu intervenieren und sich dagegen zu wehren, wenn ein Konkurrent den Goodwill eines Logos auszunützen versucht. Je nach den Umständen lässt sich der Schutz des Zeichens verbessern oder rechtzeitig die missbräuchliche Verwendung abwehren.

Dr. iur. Urs Glaus, Rechtsanwalt, St.Gallen
St. Gallen, 2. Oktober 2015