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Kündigung nach Diebstahl

Kündigung nach Diebstahl

Ein Arbeitnehmer hat uns bestohlen. Er hat sofort gekündigt - können wir trotzdem noch fristlos kündigen?

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere immer dann vor, wenn dem Kündigenden nicht zuzumuten ist das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, dies mindestens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Das ist nach der Bundesgerichtspraxis nur bei besonders schweren Verfehlungen des Vertragspartners der Fall, während bei leichteren oder mittleren Vertragsverletzungen der wichtige Grund nur vorliegt, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vorkamen. Die Verfehlungen müssen objektiv geeignet sein, das gegenseitige Vertrauen, welches Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist, zu zerstören oder schwer zu erschüttern.

Straftaten, welche der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder auch im Privatleben zu Lasten der Mitarbeiter, des Arbeitgebers, aber auch von Kunden oder Dritten begeht, können einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung bilden. Diebstähle zu Lasten des Arbeitgebers stellen in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, dabei können schon recht geringfügige Taten genügen.

Zwischen dem vorgefallenen Ereignis und der fristlosen Kündigung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. So ist eine fristlose Kündigung nach der Gerichtspraxis nach einem Vorfall, der Anlass für eine fristlose Entlassung geben könnte, innert zwei bis drei Arbeitstagen auszusprechen. Grösseren Unternehmen wird eine etwas längere Frist zugestanden, da der Kündigungsentscheid z.B. von einem Verwaltungsrat in einer gemeinsamen Sitzung getroffen werden muss. Diesfalls kann sich die angemessene Frist auf bis zu eine Woche verlängern.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis ordentlich, d.h. vorliegend mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt hat, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob die Verfehlung des Arbeitnehmers zum kompletten Vertrauensverlust geführt hat, welches die Fortführung des Arbeitsverhältnisses während den drei Monaten unzumutbar gemacht hat.

Die fristlose Auflösung beendet das Arbeitsverhältnis per sofort und kann – wenn einmal ausgesprochen – nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Klage auf Wiederanstellung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich. Die gekündigte Partei kann im Falle einer fristlosen Kündigung jedoch eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer jedoch ohne wichtigen Grund, d.h. ungerechtfertigt fristlos entlassen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Zudem kann das Gericht den Arbeitgeber verpflichten, eine Strafzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen zu leisten.

Rechtsgrundlage: Art. 337 OR, Art. 337c OR

Zitate: Streiff / von Kaenel / Rudolph, Arbeitsvertrag, Art. 337 OR

April 2014
Markus Fässler
FRT Rechtsanwälte
Unterer Graben 1
Postfach 637
9001 St.Gallen

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