Sie sind hier

Bedeutung einer Auftragsbestätigung

Bedeutung einer Auftragsbestätigung

Welche Bedeutung hat eine Auftragsbestätigung?

Für Unternehmen kann es aufwendig sein, wenn sie sämtliche Bestellungseingänge noch bestätigen müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Unternehmen unter bestimmten Umständen auf eine Auftragsbestätigung verzichten können oder ob eine solche in allen Fällen notwendig ist. 

Die Bedeutung einer Auftragsbestätigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach Art. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) bedarf es zum Abschluss eines Vertrages der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien. Eine solche kann ausdrücklich oder stillschweigend sein, muss jedoch in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. 

Entscheidend ist deshalb nun, welche Funktion der Auftragsbestätigung überhaupt zukommen soll. Zu unterscheiden sind dabei verschiedene Konstellationen: Macht eine Unternehmung bzw. ein Verkäufer ein Angebot (z.B. mittels Verkaufsunterlagen, Preislisten, Prospekten etc.) und nimmt ein Kunde bzw. Käufer darauf gestützt eine Bestellung vor, so kommt schon mit dieser Bestellung ein Vertrag zustande. Eine eigentliche Auftragsbestätigung benötigt man in diesem Falle nicht mehr. Problematisch könnte in diesem Fall sein, wenn der Kunde bzw. Käufer eine Bestellung vornimmt, die nicht dem Angebot entspricht, sei es, dass er von einem anderen Preis ausgeht oder an die Ware bestimmte Qualitätsvoraussetzungen knüpft. Dies würde dazu führen, dass zwischen den Parteien keine übereinstimmende gegenseitige Willensäusser - auch Konsens genannt - vorhanden ist und somit kein Vertrag zustande kommt, ausser der Unternehmer bestätigt sein Einverständnis mit den entsprechenden Konditionen. In diesem Fall kommt der Auftragsbestätigung also eine Bedeutung wesentliche Bedeutung zu. 

Anders sieht es aus, wenn der Kunde bzw. der Käufer den ersten Schritt macht und von sich aus mit einer Bestellung an den Unternehmer bzw. Verkäufer gelangt. In diesem Fall kommt die Auftragsbestätigung dem Akzept gleich, ist also für den Vertragsabschluss notwendig.

Martin Würmli, rechtsanwälte.og42, www.og42.ch

Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes SGAV