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Sexuelle Belästigung - was muss der Arbeitgeber unternehmen?

Sexuelle Belästigung - was muss der Arbeitgeber unternehmen?

Frage: Was müssen Arbeitgebende gegen sexuelle Belästigung unternehmen?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verbreiteter als gemeinhin angenommen. Wie eine erste nationale Studie zu dieser Thematik im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG und des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ergeben hat, kommt in der Schweiz rund die Hälfte aller Erwerbstätigen mit Risikosituationen, die zu sexueller Belästigung führen können, in Berührung. 

Arbeitgebende haben nicht nur ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeitenden in einem guten Arbeitsklima ihren Aufgaben nachgehen können, sie tragen auch die Verantwortung dafür, dass die Würde der Arbeitnehmenden gewahrt wird und diese vor Diskriminierungen am Arbeitsplatz geschützt sind. Können Arbeitgebende bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nicht beweisen, dass sie ihnen zumutbare Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen getroffen haben, können sie zu Entschädigungen bis zu sechs Monatslöhnen sowie allfälligen Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen und der Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet werden. Werden Gerichtsfälle zu sexueller Belästigung von den Medien aufgenommen, kann dem Unternehmen zusätzlich ein bedeutender Imageverlust entstehen.

Das Gleichstellungsgesetz und das Arbeitsgesetz verlangen von den Arbeitgebenden präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung. Die drei wichtigsten Pfeiler der Prävention sind: Grundsatzerklärung in schriftlicher Form (Merkblatt, Flyer, Dokument in einem allen zugänglichen Handbuch), mit welcher Arbeitgebende die sexuelle Belästigung definieren und erklären, dass sie eine solche in ihrem Betrieb nicht dulden. Es ist auf Sanktionen hinzuweisen, die gegen belästigende Personen ergriffen werden und ebenso auf ein Unterstützungsangebot für belästigte Mitarbeitende. Information: die schriftliche Grundsatzerklärung muss allen Mitarbeitenden mündlich oder schriftlich bekannt gemacht werden. Zudem ist eine Ansprechsperson zu bestimmen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können. Eine Ansprechsperson informiert Betroffene über ihre Rechte und die Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigungen zu wehren. In grösseren Betrieben übernehmen oft Personalfachleute diese Funktion. Für KMU empfiehlt sich allenfalls der Beizug externer Fachleute. Die Aufgabe einer Vertrauensperson ist anspruchsvoll. Beratungskompetenz und Fachwissen über sexuelle Belästigung sind unabdingbar.

Detaillierte Informationen zur Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz liefert eine Ratgeberbroschüre des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, publiziert unter: www.ebg.admin.ch oder ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz unter: www.gleichstellungsgesetz.ch

lic. iur. Jeannine Scherrer-Bänziger, Rechtsanwältin
K & B Rechtsanwälte, Oberuzwil, www.kb-lawyers.ch

Mitglied des St.Galler Anwaltsverbandes SGAV