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Corona-Rückstellungen: IHK fordert steuerliche Anerkennung

Coronakrise im Kanton St.Gallen Corona-Rückstellungen: IHK fordert steuerliche Anerkennung

Gemeinsam mit weiteren Verbänden fordert die IHK St.Gallen-Appenzell, dass Rückstellungen von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Rechnungsabschluss des Jahres 2019 steuerlich anerkannt werden. Damit sollen Arbeitsplätze gesichert werden. Ein entsprechender Antrag wurde der St.Galler Regierung überreicht.

Die IHK St.Gallen-Appenzell hat sich am Mittwoch, 8. April, gemeinsam mit dem kantonalen Gewerbeverband (KGV), dem kantonalen Gewerkschaftsbund (SGB), dem Tourismusrat sowie Volkswirtschaftsdirektor Bruno Damann zu einem weiteren St.Galler Wirtschaftsgipfel getroffen. Disktutiert wurden Massnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze im Kanton.

Steuerliche Anerkennung von Corona-Rückstellungen gefordert

Die COVID-19-Pandemie und die darauf vom Bundesrat getroffenen Massnahmen treffen die Ostschweizer Bevölkerung in nahezu allen Lebensbereichen, so auch als Arbeitnehmende und Unternehmensverantwortliche. Nahezu alle Unternehmen werden aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und allenfalls darüber hinaus belastet, ihre Verantwortung als Arbeitgeber wird damit auf eine Probe gestellt. In Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern fordern die vier Verbände in einem gemeinsamen Schreiben an die St.Galler Regierung deshalb, Rückstellungen im Zusammenhang mit COVID-19 im Rechnungsabschluss des Jahres 2019 der Unternehmen steuerlich zu anerkennen. Konkret sollen von den Auswirkungen der Pandemie und vor allem deren einschränkenden Massnahmen des Bundesrates direkt oder indirekt betroffene Unternehmen in der Jahresrechnung 2019 Rückstellungen in der Höhe von maximal 50 Prozent des effektiv ausgewiesenen steuerbaren Gewinns bilden können. Diese Rückstellung soll im Jahr 2019 pauschal und ohne detaillierten Nachweis zugelassen werden. In der folgenden Jahresrechnungen 2020 oder 2021 sind diese Rückstellungen zwingend erfolgswirksam aufzulösen.

Vorteile für Mitgliedsunternehmen

Für die Mitgliedsunternehmen der Verbände können daraus unter anderem folgende Vorteile verschaffen werden:

  • Es können nur Unternehmen profitieren, welche einen steuerbaren Gewinn erwirtschaften.
  • Es wird keine komplexe Administration erfordern, da diese Rückstellung zu Lasten der Jahresrechnung 2019 bereits im folgenden Jahr zwingend sowie in voller Höhe erfoglswirksam aufzulösen ist.
  • Somit kann die Liquidität aufgrund der tieferen Steuerlast geschont und für dringliche unternehmerische Aufwände eingesetzt werden, insbesondere zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
  • Der Staatshaushalt trägt mittelfristig keine Steuerausfälle, da die zu erwartenden negativen finanziellen Folgen der Coronakrise steuerlich rascher absorbiert sind.  

Rasche Umsetzung auf kantonaler Ebene

Das Finanzdepartement des Kanton St.Gallen bevorzugt gemäss einer ersten Antwort eine schweizweit einheitliche Lösung und sieht daher vorerst von einer kantonalen Lösung ab. KGV, kantonaler SGB, Tourismusrat und IHK würden eine schweizweite Praxis eben so bevorzugen und unterstützen, empfehlen jedoch im Sinne des gelebten Föderalismus, vor allem zur Stützung der Ostschweizer Unternehmen und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen diese wichtige Regelung rasch einzuführen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat bereits mit seinem Beschluss vom 3. April 2020 entschieden, für betroffene Unternehmen eine Rückstellung im Jahresabschluss 2019 steuerlich zu anerkennen.