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Einführung von Kurzarbeit

Einführung von Kurzarbeit

Wie kann ich Kurzarbeit einführen und was ist dabei zu beachten?

Durch die Einführung von Kurzarbeit (KA) sollen kurzfristige Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen und der Eintritt von Ganzarbeitslosigkeit verhindert werden. Die Arbeitslosenversicherung bietet dabei mit der KA-Entschädigung (KAE) eine Möglichkeit die Phase der Kurzarbeit zu überbrücken.

Die KAE wird im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in einem separaten Kapitel (Art. 31-41 AVIG) sowie in der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geregelt. Beabsichtigt ein/e Arbeitgeber/in (nachfolgend Arbeitgeber) im Einverständnis mit dem/der Arbeitnehmer/in (nachfolgend Arbeitnehmer) Kurzarbeit einzuführen und möchte er für seine Arbeitnehmer eine KAE geltend machen, so muss dies der kantonalen Amtsstelle vor Beginn der Kurzarbeit unter Verwendung des entsprechenden Formulars schriftlich vorangemeldet werden (Art. 36 AVIG). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Anmeldung grundsätzlich mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit zu erfolgen hat.

Entscheidend ist ferner, dass von vornherein grundsätzlich nur diejenigen Arbeitnehmer, welche von einer Verkürzung der normalen Arbeitszeit oder einer kompletten Einstellung der Arbeit betroffen sind, und die nachfolgenden Bedingungen (Art. 31 AVIG) erfüllen, Anspruch auf eine KAE haben:

  • sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
  • der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG);
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
  • der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

Ein Arbeitsausfall ist grundsätzlich anrechenbar, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen beruht, unvermeidbar war und je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, welche von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG).

Nebst den einzelnen Voraussetzungen sind auch die diversen anspruchsausschliessenden Punkte jeweils genau zu beachten. Nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Dies ist von enormer Bedeutung, als jeweils der ansprechende Betrieb (Arbeitgeber) die Beweislast für den Arbeitsausfall trägt. Gewisse Arbeitnehmer, welche aufgrund ihrer Position im Betrieb die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblichen Einfluss darauf nehmen können, haben ebenfalls keinen Anspruch auf KAE (vgl. Art. 31 Abs. 3 AVIG). Die Grenze ist dabei anhand der im Einzelfall vorliegenden Umstände, bzgl. der konkreten Verantwortlichkeit im Betrieb zu ziehen.

Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn es sich beim Arbeitsausfall um normales Betriebsrisiko, Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit oder um saisonale Beschäftigungsschwankungen handelt (vgl. Sie auch: BGE 121 V 371, E. 2.a). Mit dem normalen Betriebsrisiko sind grundsätzlich die gewöhnlichen Arbeitsausfälle gemeint, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten und demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Das Betriebsrisiko ist jedoch immer anhand der besonderen betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören grundsätzlich zum gewöhnlichen Betriebsrisiko, wie wenn z.B. ein Betrieb aufgrund von Bau- und Renovationsarbeiten geschlossen wird und sich die Umbauarbeiten anschliessend verzögern.

Zu guter Letzt gilt es zu berücksichtigen, dass der ansprechende Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Entschädigung vorzuschiessen und dem Arbeitnehmer am gewöhnlichen Fälligkeitstermin des Lohnes zu entrichten hat (Art. 37 AVIG). Unter dieser Konstellation ist es von elementarer Bedeutung, dass vor Einführung der Kurzarbeit die nötigen Abklärungen gewissenhaft getätigt werden und die in diesem Bereich relevanten Fristen eingehalten werden. Weitere nützliche Informationen finden sich insbesondere auch im Kreisschreiben der SECO (einsehbar unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html).

Dezember 2016
MLaw Patrick Barmettler, Rechtsanwalt
Partner bei Stadelmann & Mäder Rechtsanwälte, Gossau SG (http://www.stm-ra.ch)
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes SGAV