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Dienstwagen: Risiko für Schweizer Arbeitgeber?

Grenzgänger dürfen Geschäftsfahrzeuge nicht mehr für private Fahrten einsetzen Dienstwagen: Risiko für Schweizer Arbeitgeber?

Thomas Christen, Partner steuerpartner ag

Viele Schweizer Unternehmen beschäftigen Grenzgänger aus dem benachbarten Ausland. Nicht selten wird Grenzgängern vom Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, welches auch für private Fahrten genutzt werden kann. Diese Dienstwagen stehen spätestens seit dem 1. Mai 2015 im Fokus der europäischen Zoll- und Steuerbehörden. Die unbedachte Überlassung von Geschäftsfahrzeugen kann zu kostspieligen Zoll- und Umsatzsteuerüberraschungen führen.

Zoll: Einfuhrversteuerung von Schweizer Geschäftsfahrzeugen?

Bereits seit dem 1. Januar 2014 durften Grenzgänger ihr Geschäftsfahrzeug nur dann für private Fahrten im EU-Raum verwenden, wenn der private Gebrauch im Arbeitsvertrag vorgesehen war und der Privatgebrauch eine untergeordnete Rolle spielte. Hielten sie sich nicht an diese Regeln, bestand für den Arbeitgeber das Risiko, das Geschäftsfahrzeug im betreffenden EU-Staat verzollen zu müssen. Auf den 1. Mai 2015 wurden die EU-Zollbestimmungen dahingehend geändert, dass der eigene Gebrauch eines Schweizer Geschäftsfahrzeuges durch EU-Grenzgänger nur noch für Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort des Grenzgängers oder für die Ausführung von im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen geschäftlichen Aufgaben gestattet ist. Eine Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges, welche über diese Bereiche hinausgeht, führt grundsätzlich zur Entstehung einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld im EU-Staat (Wohnsitzland des Grenzgängers). In Deutschland drohen in einem solchen Fall 19 % Einfuhrumsatzsteuer sowie rund 10 % Zollgebühren auf dem Marktwert des entsprechenden Fahrzeuges.

Unternehmen, welche Grenzgängern ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen und dies auch beibehalten wollen, ist daher zu empfehlen, die Grenzgänger arbeitsvertraglich dazu zu verpflichten, das Fahrzeug nur für Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort und für geschäftliche Fahrten (z.B. Kundenbesuche) zu nutzen. Eine Kopie des Arbeitsvertrages sollte dabei stets im Fahrzeug mitgeführt werden, um sie bei einer Zoll- oder Polizeikontrolle vorweisen zu können. Lediglich durch eine vertragskonforme Nutzung des Geschäftsfahrzeuges kann das Risiko einer Einfuhrversteuerung gänzlich ausgeschlossen werden

EU-Umsatzsteuer: Registrierungs- und Abrechnungspflicht?

Die Zurverfügungstellung eines Schweizer Geschäftsfahrzeuges an einen Grenzgänger, welcher das Fahrzeug für die Fahrt zwischen seiner Wohnung in der EU und der schweizerischen Arbeitsstätte nutzen kann, stellt grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung eines Betriebsmittels dar. Sofern ein Schweizer Arbeitgeber Grenzgängern ein Geschäftsfahrzeug überlässt, welches diese auch privat nutzen, so droht in Ländern wie Deutschland eine umsatzsteuerliche Registrierung des Schweizer Arbeitgebers.

Fazit und Ausblick

Die Abgabe von Geschäftsfahrzeugen an Grenzgänger und deren private Nutzung birgt sowohl auf EU- als auch auf Schweizer Seite nicht unerhebliche Risiken. Es empfiehlt sich daher, bestehende Regelungen und Vereinbarungen zu hinterfragen. Dabei ist insbesondere den Aspekten Zoll, Umsatz- und Mehrwertsteuer sowie dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Rechnung zu tragen. Eine umsichtige Handhabung kann unverhoffte Überraschungen vermeiden oder zumindest die grössten Risiken reduzieren.