Arbeitgeberbeitragsreserven
Pensionskassenbeiträge werden für die berufliche Vorsorge (BVG) verwendet. Sie decken damit die 2. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz ab. Die Vorsorgeeinrichtungen legen die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Die Beiträge eines Arbeitgebers müssen dabei mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR).
Arbeitgeber erbringen ihre Beiträge grundsätzlich aus eigenen Mitteln. Sie können aber auch innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine gesondert ausgewiesene Beitragsreserve für kommende Jahre bilden, die sog. Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 331 Abs. 3 OR). Arbeitgeberbeitragsreserven sind damit nichts anderes als freiwillige Vorauszahlungen der Arbeitgeber an ihre Vorsorgeeinrichtungen.
Beiträge des Arbeitgebers in die Arbeitgeberbeitragsreserven können als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht werden und bewirken damit eine Steuerersparnis. Dies im Gegensatz zu Rückstellungen für Personalvorsorgezwecke, welche grundsätzlich nicht steuermindernd sind.
Gemäss Praxis bei den direkten Bundessteuern wird die Arbeitgeberbeitragsreserve auf den fünffachen Betrag der nach Reglement jährlich für das Personal zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge limitiert. Auch in verschiedenen Kantonen, wie beispielsweise in den Kantonen Zürich und St. Gallen, beträgt der maximale Abzug fünf Jahresbeiträge des Arbeitgebers. Sämtliche Kantone lassen Arbeitgeberbeitragsreserven in der Höhe von mindestens drei Jahresbeiträgen der Arbeitgeber zu.
Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit können Arbeitgeberbeitragsreserven dazu genutzt werden, um „Steuerspitzen“ zu brechen. Zudem werden die Beiträge teilweise verzinst. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber so in guten Geschäftsjahren Reserven für schlechtere Zeiten bilden und so Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung teilweise nach dem jeweiligen Geschäftsergebnis richten.
Mit der Überweisung der Arbeitgeberbeitragsreserve an die Vorsorgeeinrichtung scheidet dieses Vermögen aus der freien Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers aus und tritt zweckgebunden in das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ein. Der Betrag kann nicht mehr an den Arbeitgeber rückerstattet werden, auch nicht bei Liquidation oder Konkurs des Arbeitgebers (oder der Vorsorgeeinrichtung).
Es gilt daher die Zweckgebundenheit der Arbeitgeberbeitragsreserven, welche die geleisteten Beiträge blockiert, gegen die Steuerersparnisse sowie die Flexibilität der Beitragsleistungen nach der wirtschaftlichen Lage abzuwägen.
Abschliessend sei noch auf die „Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht“ (Sonderfall) gemäss Art. 65e Abs. 1 BVG hingewiesen, welche im Unterschied zur ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung für temporäre Sanierungsmassnahmen verwendet werden kann.
Dr. Nikodemus von Gleichenstein
Rechtsanwalt und öffentlicher Notar bei Weber Noser von Gleichenstein
www.wnvg.ch
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes SGAV