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Arbeitgeberbeitragsreserven

Arbeitgeberbeitragsreserven

Was genau sind Arbeitgeberbeitragsreserven und wozu werden sie verwendet?

Pensionskassenbeiträge werden für die berufliche Vorsorge (BVG) verwendet. Sie de­cken damit die 2. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz ab. Die Vorsorgeeinrichtun­gen legen die Höhe der Bei­träge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den regle­mentarischen Bestimmungen fest. Die Bei­träge eines Arbeitgebers müssen dabei min­destens so hoch sein wie die Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR).

Arbeitgeber erbringen ihre Beiträge grundsätzlich aus eigenen Mitteln. Sie können aber auch inner­halb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine gesondert ausgewiesene Beitragsreserve für kommende Jahre bilden, die sog. Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 331 Abs. 3 OR). Arbeitgeberbeitragsreserven sind damit nichts anderes als freiwillige Vorauszahlungen der Arbeitgeber an ihre Vorsorgeeinrichtungen.

Beiträge des Arbeitgebers in die Arbeitgeberbeitragsreserven können als geschäftsmäs­sig begründe­ter Aufwand verbucht werden und bewirken damit eine Steuerersparnis. Dies im Gegen­satz zu Rückstellungen für Personalvorsorgezwecke, welche grundsätz­lich nicht steuer­mindernd sind.

Gemäss Praxis bei den direkten Bundessteuern wird die Arbeitgeberbeitragsreserve auf den fünffa­chen Betrag der nach Reglement jährlich für das Personal zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge limi­tiert. Auch in verschiedenen Kantonen, wie beispielsweise in den Kantonen Zürich und St. Gallen, beträgt der maximale Abzug fünf Jahresbeiträge des Arbeitgebers. Sämtliche Kantone lassen Arbeitgeberbeitragsreserven in der Höhe von mindestens drei Jahresbeiträgen der Arbeitgeber zu.

Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit können Arbeitgeberbeitragsreserven dazu genutzt werden, um „Steuerspitzen“ zu brechen. Zudem werden die Beiträge teilweise verzinst. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber so in guten Geschäftsjahren Reserven für schlechtere Zeiten bilden und so Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung teilweise nach dem jeweiligen Geschäftsergebnis richten.

Mit der Überweisung der Arbeitgeberbeitragsreserve an die Vorsorgeeinrichtung schei­det dieses Vermögen aus der freien Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers aus und tritt zweckgebunden in das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ein. Der Betrag kann nicht mehr an den Arbeitgeber rückerstat­tet werden, auch nicht bei Liquidation oder Konkurs des Arbeitgebers (oder der Vorsorgeeinrichtung).

Es gilt daher die Zweckgebundenheit der Arbeitgeberbeitragsreserven, welche die geleisteten Beiträge blockiert, ge­gen die Steuerersparnisse sowie die Flexibilität der Beitragsleistungen nach der wirtschaftlichen Lage abzuwägen.

Abschliessend sei noch auf die „Arbeitge­berbeitragsreserve mit Verwen­dungsverzicht“ (Sonderfall) gemäss Art. 65e Abs. 1 BVG hingewiesen, welche im Unterschied zur or­dentlichen Arbeitgeber­beitragsreserve bei Unterdeckung der Vor­sorgeeinrichtung für temporäre Sanierungsmassnahmen ver­wendet werden kann.

Dr. Nikodemus von Gleichenstein
Rechtsanwalt und öffentlicher Notar bei Weber Noser von Gleichenstein
www.wnvg.ch
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes SGAV

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