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Strafrechtliche Folgen für Unternehmen wegen Mitarbeitende

Strafrechtliche Folgen für Unternehmen wegen Mitarbeitende

Kann ein Unternehmen für das Verhalten seiner Mitarbeiter strafrechtlich belangt werden?

Ja, unter Umständen kann anstelle oder nebst einem fehlbaren Mitarbeiter auch ein Unternehmen für strafrechtlich relevantes Fehlverhalten seiner Mitarbeiter bestraft werden. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine und die übrigen juristischen Personen des Privatrechts, sämtliche Gesellschaften (beispielsweise Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) aber auch Einzelfirmen sind also unter Umständen strafrechtlich belangbar. 

Bei Verstössen gegen verwaltungsrechtliche Normen, wie etwa das Umweltschutzgesetz oder Steuergesetze, ist die Strafbarkeit von Unternehmen schon länger vorgesehen. Gravierende strafähnliche Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen sind ausserdem bei Verstössen gegen das Kartellgesetz möglich. 

Erst seit dem Jahr 2003 erlaubt das Schweizerische Strafgesetzbuch unter Umständen die Bestrafung von Unternehmen im Bereich des Kernstrafrechts. Als Sanktionsrahmen ist eine Busse bis zu 5 Millionen Franken vorgesehen. Grundsätzlich kann ein Unternehmen nur bestraft werden, wenn die Straftat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Bei bestimmten Delikten ist das Unternehmen allerdings zusätzlich zum eigentlichen Täter strafrechtlich belangbar. 

Einem Unternehmen kann grundsätzlich jedes Verbrechen oder Vergehen zur Last gelegt werden, falls dieses in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen wurde und die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Das Unternehmen kann also nur subsidiär bestraft werden, nämlich nur dann, wenn die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. 

Für einen Katalog von Straftatbeständen sieht das Unternehmensstrafrecht allerdings vor, dass unabhängig davon, ob die Straftat einer natürlichen Person zurechenbar ist, das Unternehmen bestraft werden kann. Voraussetzung ist dabei, dass dem Unternehmen vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um eine solche Straftat zu verhindern. Zum Deliktskatalog gehören die Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), die Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), die Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), die Bestechung (Art. 322ter StGB), die Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB), die Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB) sowie die private Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG).

Welche organisatorischen Massnahmen sinnvollerweise getroffen werden sollten, um eine strafrechtliche Belangbarkeit zu vermeiden, bedarf für jede Unternehmung einer gesonderten Prüfung. Mit der auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderung des Revisionsrechtes sind Unternehmungen, die der ordentlichen Revision unterliegen, verpflichtet, ein internes Kontrollsystem aufzubauen. Zudem müssen Aktiengesellschaften unabhängig von ihrer Grösse im Anhang zur Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung offen legen. Diese neuen gesetzlichen Verpflichtungen bilden für den Verwaltungsrat Anlass, die organisatorischen Risiken hinsichtlich der Strafbarkeit der eigenen Unternehmung zu analysieren und zu dokumentieren. Die Risiken dürften dabei im Finanzsektor andernorts liegen als in der Exportindustrie oder im Gesundheitswesen. Zur Minimierung der Risiken des Unternehmensstrafrechts ist die Schaffung transparenter Aufbau- und Ablauforganisationen, beispielsweise durch den Erlass von Organisationsreglementen, der Einhaltung der Regeln des Corporate Governance, und deren regelmässige Überprüfung geboten. Bei komplexeren Organisationsstrukturen oder in sensibleren Branchen kann auch die Einsetzung eines Compliance Officers nützlich sein. 

Näheres bei:
Hans Hofstetter,
Die Strafbarkeit des Unternehmens, in: Das Mandat 01/2006,
abrufbar unter www.anwaltsverband.ch > Mandat > Archiv 

lic. iur. Hans Hofstetter, Rechtsanwalt Schoch, Auer & Partner, www.schochauer.ch

Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes SGAV