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Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet

Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet

Was sind die rechtlichen Möglichkeiten bei negativen Einträgen auf Bewertungsplattformen im Internet?

Die Legende vom Internet als «rechtsfreiem Raum» ist schon lange widerlegt. Auch im weltweiten Datennetz bestehen rechtliche Schranken und Instrumente zu deren Durchsetzung. Zwei spezifische Besonderheiten des Internets verkomplizieren aber die Rechtslage: die Vielzahl an beteiligten Akteuren und die Tatsache, dass sich der Datenverkehr von Landesgrenzen nicht einfach aufhalten lässt. Eine internationale Koordination der Gesetzgebung findet nur in Ansätzen statt und oft sind Akteure in bzw. aus der Schweiz heraus nur schwer greifbar.

Im konkreten Fall ist daher zuerst zu prüfen,

  • wer beteiligt ist und potentiell ins Recht gefasst werden kann: bei Bewertungsplattformen sind dies insbesondere der Betreiber der Plattform und der Benutzer, der einen unliebsamen Eintrag hinterlassen hat;
  • wo gegen die Beteiligten rechtlich vorgegangen werden kann: Gerichtsstand, Möglichkeiten der Vollstreckung;
  • und welches Recht dabei anzuwenden ist.

Auch wenn nach Prüfung dieser Fragen ein Vorgehen in der Schweiz und nach Schweizer Recht Erfolg verspricht, bleibt die Rechtslage noch unübersichtlich.

Abhängig von der konkreten Fallkonstellation (Inhalt des negativen Kommentars / der negativen Bewertung) und von der Person, die man ins Recht fasst (Plattformbetreiber oder -benutzer), können strafrechtliche oder zivilrechtliche Mittel zur Verfügung stehen. Zu denken ist namentlich an die im Strafgesetzbuch geregelten Ehrverletzungsdelikte. Allerdings: Eine negative subjektive Bewertung ist für sich nicht ehrverletzend, besonders wenn sie sich auf sachliche Gründe stützt und zurückhaltend formuliert ist. Zu denken ist daher auch an die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs, an den auf dem Zivilgesetzbuch basierenden Schutz der Persönlichkeitsrechte und an dessen Konkretisierung im Datenschutzrecht.

Je nachdem, ob man zivilrechtlich, strafrechtlich oder kombiniert vorgeht, unterscheiden sich die behördlichen Zuständigkeiten, die durchsetzbaren Ansprüche (z.B. Unterlassung, Strafe, Schadenersatz), die Beweislastverteilung, die zur Verfügung stehenden Zwangs- und Beweissicherungsmittel und die Kostenrisiken stark.

Wer gegen einen Eintrag auf einer Bewertungsplattform vorgehen will, muss also wissen: Rechtliche Mittel und Instrumente zur Interessensdurchsetzung sind durchaus vorhanden. Um den im konkreten Fall effizientesten Rechtsweg einzuschlagen ist aber meistens eine fundierte fachliche Beratung erforderlich.

Stefan Gerschwiler
Rechtsanwalt bei Schwager Mätzler Schneider, St. Gallen
(www.sms-lawyers.ch)
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes
März 2018

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