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Gründung einer AG und Kauf einer Liegenschaft

Gründung einer AG und Kauf einer Liegenschaft

Ich möchte eine AG gründen. Diese soll danach eine Liegenschaft kaufen. Muss ich bei der Gründung etwas Besonderes beachten?

Ja. Falls die Voraussetzungen einer beabsichtigten Sachübernahme erfüllt sind, handelt es sich um eine qualifizierte Gründung, bei der es aus Gründen des Kapitalschutzes besondere Vorschriften zu beachten gilt. Sie schützen Aktionäre und/oder Gläubiger vor Aushöhlung der Gesellschaft.

Eine beabsichtigte Sachübernahme wird angenommen, wenn die Gesellschaft nach erfolgter Gründung beabsichtigt, von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte zu übernehmen. Beabsichtigt ist eine solche Sachübernahme allerdingst erst, wenn eine einigermassen feste Absicht für die nächste Zukunft und eine fast sichere Aussicht auf Verwirklichung derselben vorliegt. Entscheidend ist zudem, ob die Übernahme im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit erfolgt. Es soll nicht jede zukünftige, geringfügige Anschaffung von Möbeln, Büromaterial und dergleichen eine beabsichtigte Sachübernahme darstellen. Vielmehr sollen nur Geschäfte von grösserer wirtschaftlicher Tragweite eine beabsichtigte Sachübernahme darstellen. 

Unter einer nahe stehenden Person versteht man eine natürliche oder juristische Person, die in einer engen Beziehung zu einem Aktionär steht, unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist. Im Bewusstsein von möglichen Interessenskonflikten soll mit der Sachübernahmebestimmung sichergestellt werden, dass ein Geschäft „at arm’s length“, d.h. zu Marktbedingungen, abgeschlossen wird. Die Gesellschaft soll nicht mehr als den Marktwert bezahlen.

Ist eine solche Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen beabsichtigt, muss dies in den Gründungsstatuten offengelegt werden. Anzugeben ist der Gegenstand, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft. Falls der Verkaufspreis noch nicht exakt feststeht, ist die Nennung eines Maximalbetrages möglich. Zusätzlich sind bei einer Gründung mit beabsichtigter Sachübernahme neben den üblichen Gründungsunterlagen allfällig bereits vorhandene Sachübernahmeverträge (bei Grundstücken mit öffentlicher Beurkundung), ein von allen Gründern unterzeichneter Gründungsbericht sowie die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors erforderlich. Bei beabsichtigten Sachübernahmen hat sich der Gründungsbericht auf die Art und den Zustand der Sachübernahmen sowie die Angemessenheit der Bewertung zu beziehen. Überdies sind die zu übernehmenden Vermögenswerte genau zu beschreiben. In der Prüfungsbestätigung hat ein zugelassener Revisor schliesslich zu bestätigen, dass der Gründungsbericht vollständig und richtig ist.

Falls keine beabsichtigte Sachübernahme vorliegt, da die Liegenschaft zum Beispiel nicht von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen erworben werden soll, muss zumindest der Zweckartikel der Gesellschaft den Kauf von Grundstücken mitenthalten. Ebenso ist dem Handelsregisteramt eine Erklärung abzugeben, dass die Gründung keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bedarf (Lex-Koller-Erklärung).

März 2014
Dr. Adrian Weder und Roland Stähli, M.A. HSG Rechtsanwälte und öffentliche Notare St. Margrethen www.gmlaw.ch