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Entschädigung bei fristloser Kündigung

Entschädigung bei fristloser Kündigung

Wie werden Entschädigungen wegen missbräuchlicher oder ungerechtfertigter fristloser Kündigung sozialversicherungs- und steuerrechtlich behandelt?

Eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte fristlose Arbeitgeberkündigung kann eine Entschädigungsverpflichtung des Arbeitgebers von bis zu sechs Monatslöhnen nach sich ziehen (Art. 336 OR; Art. 337c Abs. 3 OR). Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn. Es handelt sich um eine „zivilrechtliche Strafzahlung", der Genugtuungs- und Strafcharakter zukommt. Entsprechend ist die Strafzahlung ohne jeden Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen rein netto auszurichten (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; Stand 1. Januar 2015], Rz 2083). In der Arbeitslosenversicherung wird eine Strafzahlung an den entlassenen Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, das heisst sie führt nicht zu einer Schmälerung seiner Taggeldansprüche. Die Insolvenzentschädigung deckt den Anspruch auf eine Strafzahlung nicht, da sie an die geleistete Arbeit anknüpft. Steuerrechtlich wird eine Strafzahlung als Genugtuung qualifiziert und ist deshalb steuerfrei. Eine Deklaration auf dem Lohnausweis ist nicht erforderlich. Die dargelegte sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung einer Strafzahlung wegen missbräuchlicher oder ungerechtfertigter fristloser Kündigung gilt unabhängig davon, ob diese in einem Gerichtsentscheid zugesprochen oder zwischen den Arbeitsvertragsparteien in einem Vergleich vereinbart wurden.

Mai 2015
Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht
Partnerin bei Bratschi Wiederkehr & Buob, St. Gallen