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Anzügliche und sexistische Bemerkungen

Anzügliche und sexistische Bemerkungen

Frage: Ich werde immer wieder Ziel anzüglicher und sexistischer Bemerkungen eines Mitarbeitenden und es werden über mich zweideutige Witze gemacht. Muss ich mir das gefallen lassen?

Nein. Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Die Belästigung kann sich während der Arbeit ereignen oder bei Betriebsanlässen. Sie kann von Mitarbeitenden ausgehen, von Angehörigen von Partnerbetrieben oder von der Kundschaft des Unternehmens. Zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz gehören insbesondere das Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken von pornografischem Material (auch elektronisch), anzügliche Bemerkungen und sexistische „Witze“, unerwünschte Körperkontakte und Berührungen, Annäherungsversuche und Druckausübung, um ein Entgegenkommen sexueller Art zu erlangen – oft verbunden mit dem Versprechen von Vorteilen und dem Androhen von Nachteilen.

Das Phänomen wird oft verkannt, aber sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist keine Bagatelle. Verschiedene Gesetze – das Gleichstellungsgesetz, das Arbeitsgesetz, das Obligationenrecht, das Strafgesetzbuch – regeln den Schutz von Arbeitnehmenden vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz entweder ausdrücklich oder im Rahmen des allgemeinen Schutzes der psychischen und physischen Integrität. Sexuelle Belästigungen sollten auf keinen Fall hingenommen werden. Als Belästigte sollten Sie sofort und bestimmt reagieren und der belästigenden Person klarmachen, dass deren Verhalten nicht toleriert wird. Wenn das belästigende Verhalten dennoch nicht aufhört, soll die belästigende Person schriftlich aufgefordert werden, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen. Scheuen Sie sich nicht davor, Unterstützung zu suchen und informieren Sie diejenige Person im Unternehmen, die für Fälle von sexueller Belästigung zuständig ist oder Ihre(n) Vorgesetzte(n). Lässt sich betriebsintern keine Lösung finden, bestehen die Möglichkeiten, strafrechtlich gegen die belästigende Person vorzugehen (es gilt hier eine Antragsfrist von 3 Monaten nach der Tat) oder/und ein Verfahren nach Gleichstellungsgesetz gegen den/die ArbeitgeberIn wegen Unterlassen der notwendigen und angemessenen präventiven Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung einzuleiten. Beratung und Unterstützung bieten Gleichstellungsbüros, Beratungsstellen, Gewerkschaften, eine Anwältin oder ein Anwalt.

Detaillierte Informationen zur Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz liefert eine Ratgeberbroschüre des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, publiziert unter: www.ebg.admin.ch oder ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz unter: www.gleichstellungsgesetz.ch

lic. iur. Jeannine Scherrer-Bänziger, Rechtsanwältin
K & B Rechtsanwälte, Oberuzwil, www.kb-lawyers.ch

Mitglied des St.Galler Anwaltsverbandes SGAV