Abgangsentschädigung Sozialversicherungsbeiträge
1. Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, ALV)
Sozialversicherungsbeiträge sind von jedem Entgelt zu bezahlen, dass der Arbeitnehmer für geleistete Arbeit erhält. Zum beitragspflichtigen Lohn gehören alle Bezüge, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt unter anderem auch für Abgangsentschädigungen, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbart wurden.
Von der grundsätzlichen Beitragspflicht der Entschädigung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung besteht folgende Ausnahme:
Ungenügende berufliche Vorsorge
Dauerte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre und war der Arbeitnehmer mindestens ein ganzes Kalenderjahr nicht in der beruflichen Vorsorge versichert, so ist die Abgangsentschädigung teilweise von der Beitragspflicht ausgenommen (vgl. Art. 8bis AHVV).
2. Pensionskasse
Im Grundsatz gilt, dass auch auf die Abgangsentschädigung Beiträge an die Pensionskasse geleistet werden müssen mit Ausnahme im Fall ungenügender beruflicher Vorsorge (und im Umfang wie in Art. 8bis AHVV beschrieben). Dies gilt aber nur, wenn die Abgangsentschädigung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezahlt wird. Wird die Abgangsentschädigung dagegen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezahlt, so stellt diese kein versichertes Einkommen dar.
Als Ausnahme zu diesem Grundsatz kann die Vorsorgeeinrichtung eine während dem Arbeitsverhältnis bezahlte Abgangsentschädigung vom versicherten Einkommen ausnehmen. Daher empfehle ich Ihnen, im konkreten Fall Rücksprache mit Ihrer Vorsorgeeinrichtung zu nehmen.
St. Gallen, den 19. Dezember 2014
Sarah Luber, M.A. HSG, Rechtsanwältin
Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte www.schochauer.ch