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Verträge auf AGB basierend

Verträge auf AGB basierend

Die von meiner Firma abgeschlossenen Verträge sollen auf unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren.  Was muss ich beim Abschluss der Verträge beachten?

Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gültigkeit erlangen müssen sie mit dem Vertragspartner vereinbart werden. Üblicherweise geschieht die Übernahme von AGB so, dass der AGB-Verwender in einer Urkunde, z.B. in einem Kaufvertrag, auf die AGB, welche beispielsweise auf der Rückseite abgedruckt sind oder dem Kunden ausgehändigt werden, hinweist. Der Kunde unterzeichnet dann diese Urkunde einschliesslich des Hinweises auf die AGB. Die Übernahme der AGB kann aber auch in einem Rahmenvertrag für künftige Verträge im Voraus vereinbart werden.

Immer wieder kommt es vor, dass ein Vertrag ohne AGB geschlossen wird, jedoch im Nachhinein eine Vertragspartei auf ihre AGB hinweist (z.B. auf einem Lieferschein oder einer Rechnung). Oder auf eine Bestellung hin verweist der Lieferant in der Auftragsbestätigung auf seine AGB. In diesen Fällen werden die AGB nicht gültig vereinbart. In einem solchen Hinweis ist ein blosses Angebot auf eine Vertragsänderung zu sehen. Stillschweigen auf dieses Angebot bedeutet grundsätzlich auch keine Zustimmung. Die AGB werden somit nicht Vertragsbestandteil.

Es kommt auch immer wieder vor, dass sowohl der Besteller als auch der Lieferant je ihre eigenen AGB zur Übernahme in den Vertrag vorschlagen. Wenn die sich widersprechenden AGB keine wesentlichen Vertragspunkte betreffen, kommt der Vertag in den Hauptpunkten zustande. Allerdings gelten die AGB der beiden Parteien nur soweit, wie sie übereinstimmen. Im Übrigen sind sie unverbindlich.

AGB können, was häufig auch der Fall ist, auch ungelesen Vertragsbestandteil werden, wenn sie wie eingangs beschrieben gültig vereinbart worden sind. Bei dieser Globalübernahme erlangen jedoch ungewöhnliche AGB-Klauseln keine Geltung (Ungewöhnlichkeitsregel). AGB-Klauseln haben auch dann keine Geltung, wenn sie irreführend und nachteilig für die andere Partei sind (Unlauterkeitsregel). Wenn aber auf solche Klauseln z.B. mittels Fettdruck klar und unmissverständlich hingewiesen wird, können auch diese Klauseln wiederum Geltung erlangen.

Wenn Sie also sicherstellen wollen, dass die von Ihrer Firma abgeschlossenen Verträge auf Ihren AGB basieren, müssen sie diese mit ihrem Vertragspartner beim Vertragsabschluss als Vertragsbestandteil vereinbaren und gegebenenfalls auf ungewöhnliche oder irreführende Klauseln speziell hinweisen. Ihr Vertragspartner muss seine ausdrückliche Zustimmung zu Ihren AGB erteilen.

Dr. Christof Steger, Altstätten Januar 2016