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Wer bezahlt Parkbusse?

Wer bezahlt Parkbusse?

Ein Monteur hat während der Arbeit eine Parkbusse erhalten. Halter des Fahrzeugs ist unser Unternehmen. Wer muss die Busse bezahlen?

Bei der Parkbusse handelt es sich um eine sog. Ordnungsbusse, welche in einem vereinfachten Verfahren erlassen wird. Dies bedeutet, dass auf ein teures und aufwendiges Strafverfahren verzichtet wird, solange es vom Beschuldigten nicht verlangt wird. Wird der Fahrzeuglenker bei einer Widerhandlung identifiziert, wird ihm die Busse direkt auferlegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Polizei anlässlich einer Kontrolle feststellt, dass der Fahrzeugführer das Abblendlicht nicht eingeschaltet hatte. In diesem Fall muss der fehlbare Fahrzeuglenker die Ordnungsbusse von CHF 40.00 sofort bezahlen oder seine Personalien angeben, damit er die Busse innerhalb von 30 Tagen bezahlen kann. In diesem Fall ist der Halter unerheblich. Ist der fehlbare Fahrzeugführer nicht bekannt (was bei einer Parkbusse regelmässig der Fall sein dürfte), so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Der Halter kann die Busse innerhalb von 30 Tagen bezahlen oder der Polizei den Namen und die Adresse des fehlbaren Fahrzeuglenkers mitteilen. In diesem Fall stellt die Polizei die Ordnungsbusse dem entsprechenden Fahrzeuglenker zu und der Halter ist von der Zahlungspflicht grundsätzlich befreit. Zu beachten ist, dass seit dem 1. Januar 2014 den Halter eine Haftung für die Busse trifft, sofern der Lenker nicht mit verhältnismässigem Aufwand festgestellt werden kann.

Höchstwahrscheinlich wurde im obigen Fall die Parkbusse an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges befestigt. Weil der Polizei der fehlbare Lenker unbekannt ist, lautet die Busse auf Sie als Halter. Sie haben mehrere Möglichkeiten: Sie können der Polizei Namen und Adresse Ihres Angestellten geben, damit sie die Busse direkt beim fehlbaren Fahrzeuglenker einfordern kann. Sie können aber auch die Busse Ihrem Arbeitnehmer zur Bezahlung aushändigen. Dabei ist zu beachten, dass die Busse weiterhin auf Sie lautet. Bezahlt der Arbeitnehmer nicht, wird das ordentliche Strafverfahren mit entsprechender Kostenfolge eröffnet. Von dieser Möglichkeit ist also abzuraten. Schliesslich können sie aber auch die Busse bezahlen und allenfalls intern abrechnen. Falls Sie die Busse bezahlen, entsteht Ihnen grundsätzlich kein Nachteil, da Ordnungsbussen nicht persönlich sind und auch nicht auf Ihren Namen registriert werden. Falls Sie nicht eruieren können, welcher Ihrer Angestellten für die Parkbusse verantwortlich ist, müssen Sie als Halter die Busse bezahlen. In allen anderen Fällen trifft Sie als Halter keine Pflicht, die Busse zu bezahlen.

Dass es sich beim Lenker um Ihren Angestellten handelt, ändert grundsätzlich nichts. Sogenannte Auslagen müssen dem Arbeitnehmer nur dann vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn sie notwendig waren. Bussen gehören jedoch nicht zu den notwendigen Auslagen.

22. Juli 2014
lic. iur. Armin Eugster, Rechtsanwalt
Frey Eugster Storchenegger Schultz Frei, St.Gallen
Mitglied des St.Galler Anwaltsverbandes

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