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Verträge nur gültig, wenn schriftlich und unterschrieben?

Verträge nur gültig, wenn schriftlich und unterschrieben?

Kann ich Verträge via E-Mail abschliessen?

Die Antwort lautet wie so häufig: Ja, aber. Gemäss Artikel 11 des schweizerischen Obligationenrechts bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Dies tut es beispielsweise für die Abtretung einer Forderung, für ein Testament (eigenhändige letztwillige Verfügung), für den Erbteilungsvertrag oder für die Statuten eines Vereins. 

Schreibt das Gesetz keine solche besondere Form vor und haben die Parteien selber auch keine solche vereinbart, so gilt die sogenannte Formfreiheit, d.h. Verträge können ohne jegliche Form, also z.B. mündlich oder eben per E-Mail, abgeschlossen werden. Elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, Instant-Messaging oder Web-Formulare stehen damit für Vertragsabschlüsse zur Verfügung. Konkret: Offerten und Annahmeerklärungen können beispielsweise per E-Mail und ohne Unterschrift übermittelt werden. Untersteht der Vertrag jedoch gesetzlich vorgeschriebenen oder von den Parteien zuvor vereinbarten Formvorschriften, so erstrecken sich diese Formvorschriften grundsätzlich auch auf Offerte und Annahme. 

Schwächste Formvorschrift ist im schweizerischen Obligationenrecht die einfache Schriftlichkeit. Sie beinhaltet die eigenhändige Unterschrift der sich verpflichtenden Vertragspartei, wie sie beim E-Mail offensichtlich nicht möglich ist. Um diesem Problem zu begegnen, hat der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2005 die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Somit dürfen alle Verträge, für die das Gesetz die einfache Schriftlichkeit verlangt, auch elektronisch geschlossen werden, vorausgesetzt, die eigenhändige Unterschrift wird durch eine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur ersetzt und es bestehen keine abweichenden gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen. Begriff und Inhalt der qualifizierten elektronischen Signatur bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. 

Im Hinblick auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist anzumerken, dass diese auch bei Vertragsabschlüssen im Internet zum Vertragsbestandteil gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist neben einem deutlichen Hinweis auf den Einbezug der AGB, dass der Kunde vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Was als zumutbar gilt, muss im Einzelfall geprüft werden. 

Im internationalen Geschäftsverkehr oder wenn die Parteien die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart haben sind neben den obigen Ausführungen weitere Punkte zu beachten.

Dr. iur. Mattias Dolder, Rechtsanwalt
Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, St. Gallen

Sind nur schriftliche und unterschriebene Verträge gültig?

Nein! Verträge können im Normalfall auch mündlich oder sogar nur schon durch schlüssiges (sogenannt konkludentes) Verhalten verbindlich abgeschlossen werden. Nur bei wenigen Ausnahmen verlangt das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit oder zum Schutz einer Partei vor übereilten Vertragsabschlüssen einen schriftlichen, von allen Parteien unterschriebenen Vertrag (so z.B. beim Konsumkreditvertrag, bei der Abtretung einer Forderung, bei einem Schenkungsversprechen [im Gegensatz zur formlos gültigen, direkten sogenannten Handschenkung] oder bei einem Erbteilungsvertrag), oder gar einen von einer Urkundsperson öffentlich beurkundeten Vertrag (wie z.B. bei einem Grundstückkaufvertrag, bei einem Ehe- und Erbvertrag oder bei bestimmten Bürgschaftserklärungen). Alle anderen Verträge, für welche das Gesetz nicht zwingend einen schriftlichen Vertrag verlangt (wie die allermeisten Kaufverträge, aber auch Arbeits- und Mietverträge) sind stets auch ohne unterschriebene Vertragsurkunde gültig. Als Grundsatz gilt demnach, dass auch eine nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung für alle Parteien verbindlich ist – sofern nicht das Gesetz ausnahmsweise zwingend einen schriftlichen Vertrag verlangt. 

Inhaltlich gilt sowohl bei einem mündlichen als auch bei einem schriftlichen Vertrag primär das, was die Parteien tatsächlich miteinander vereinbart haben, sogar wenn die tatsächliche Vereinbarung vom schriftlichen Vertragstext abweicht. Wenn also zum Beispiel ein Verkäufer einer Waschmaschine dem Käufer mündlich eine Garantie von drei Jahren einräumt, dann gilt diese dreijährige Garantie, auch wenn zum Beispiel auf dem Garantieschein nur eine Garantie von einem Jahr vermerkt sein sollte (das praktische Problem liegt nur darin, dass eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung im Streitfall in den allermeisten Fällen kaum bewiesen werden kann). Allerdings gilt auch dieser Grundsatz nicht ausnahmslos: Für gewisse Verträge (so z.B. insbesondere für Miet- oder Arbeitsverträge) sieht das Gesetz zum Teil zwingende Bestimmungen vor. Diese zwingenden Bestimmungen (z.B. eine Mindestkündigungsfrist) gelten immer, auch wenn die Parteien diesbezüglich gar nichts oder etwas anderes vereinbart haben. Neben solchen zwingenden Bestimmungen kennt das Gesetz für alle wichtigen Vertragstypen auch noch sogenannte dispositive Bestimmungen. Diese dispositiven Regelungen sind quasi Ersatzvorschriften. Sie gelten immer dann, wenn die Parteien eine bestimmte Frage aus dem Vertragsverhältnis weder mündlich noch schriftlich geregelt haben, wenn also im (mündlichen oder schriftlichen) Vertrag eine Lücke besteht, die gefüllt werden muss. Zusammenfassend gilt also für den Inhalt eines Vertrages (bzw. für die Beantwortung einer bestimmten, sich im Vertragsverhältnis ergebenden Frage) folgende Hierarchie:

  1. Hat das Gesetz diese Frage im Sinne einer zwingenden Gesetzesbestimmung geregelt? Dann gilt auf jeden Fall diese zwingende Bestimmung.
  2. Haben die Parteien diese Frage in ihrer (mündlichen oder schriftlichen) Vereinbarung geregelt? Dann gilt diese Parteivereinbarung.
  3. Sofern die Frage weder durch eine zwingende Gesetzesbestimmung noch durch eine entsprechende Parteivereinbarung geregelt ist, gilt die dispositive Regelung im Gesetz.
  4. Und wenn für das konkrete Problem auch keine dispositive Gesetzesregelung vorgesehen ist, dann muss im Streitfall der Richter die Lücke im Vertrag schliessen. Und dabei hat er sich nach der Regelung zu richten, welche die Parteien nach Treu und Glauben voraussichtlich getroffen hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss des entsprechenden Problems bewusst gewesen wären.

lic.iur. Bernhard Oberholzer LL.M., Rechtsanwalt
Rüesch Rechtsanwälte, St.Gallen, www.sglaw.ch

Mitglied des St.Galler Anwaltsverbandes SGAV