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US-Zölle: Neuer Zusatzzoll bis 12.5 Prozent für Waren mit Schweizer Ursprung

Mehr zu den neuen Zusatzzöllen auf Basis Section 301.

24. Juli 2026

Die US-Regierung hat am 23. Juli 2026 auf Grundlage von Section 301 des Trade Act of 1974 neue handelspolitische Massnahmen gegenüber insgesamt 60 Volkswirtschaften, darunter auch die Schweiz, beschlossen. Begründet wurden diese damit, dass die betroffenen Staaten aus Sicht der USA keine ausreichenden Vorschriften gegen die Einfuhr von Waren aus Zwangsarbeit eingeführt oder diese nicht wirksam durchgesetzt haben.

Was gilt seit dem 24. Juli 2026?

Nachdem die „reziproken“ Zölle auf Basis IEEPA im Februar 2026 für rechtswidrig erklärt wurden, hat die US-Regierung anstelle dieser Zölle einen temporären Importzuschlag auf Grundlage von Section 122 Trade Act of 1974 eingeführt. Diese Gesetzesgrundlage erlaubt es dem US-Präsidenten, temporäre Importzölle oder Quoten einzuführen, um „fundamentale internationale Zahlungsprobleme“ wie grosse Leistungsbilanzdefizite oder Dollar-Abwertungsrisiken zu adressieren. Diese Massnahme war für 150 Tage befristet und ist nun per 23.07.2026 ausgelaufen.

Auf Basis von Section 301 des Trade Act of 1974 hat die US-Regierung neue Zusatzzölle eingeführt. Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem Ursprungsland der Ware und kann je nach Herkunft variieren.

Für Waren mit Ursprung EU oder Taiwan gilt grundsätzlich folgende Regel:

  • Beträgt der reguläre MFN-Zollsatz weniger als 10%, wird der Zoll auf insgesamt 10% angehoben
  • Beträgt der reguläre MFN-Zollsatz 10% oder mehr, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben

Für Waren aus Argentinien, Bangladesch, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Kambodscha, Kanada,  Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, Trinidad und Tobago sowie dem Vereinigten Königreich gilt gemäss Section 301 ein Zoll von 10% zusätzlich zum MFN Zollsatz.

Für Waren mit Ursprung Schweiz, Japan oder Korea gilt grundsätzlich folgende Regel:

  • Beträgt der reguläre MFN-Zollsatz weniger als 12.5%, wird der Zoll auf insgesamt 12.5% angehoben
  • Beträgt der reguläre MFN-Zollsatz 12.5% oder mehr, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben

Für alle übrigen untersuchten Volkswirtschaften gilt gemäss Section 301 ein Zoll von 12.5% zusätzlich zum MFN Zollsatz.

Die detaillierten betroffenen Warennummern werden im Federal Register Notice bzw. im Fact Sheet festgelegt.

Was ist Section 301?

Section 301 des US Trade Act von 1974 ermächtigt die US-Handelsbeauftragte USTR, ausländische Gesetze, Massnahmen oder Praktiken zu untersuchen, die aus Sicht der USA gegen Handelsvereinbarungen verstossen oder den amerikanischen Handel ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend beeinträchtigen. Werden solche Praktiken festgestellt, können die USA Gegenmassnahmen wie zusätzliche Zölle, Einfuhrbeschränkungen oder andere handelspolitische Auflagen ergreifen.

Im aktuellen Fall begründen die USA die Section 301-Massnahmen damit, dass die untersuchten Handelspartner – darunter auch die Schweiz – kein aus US-Sicht ausreichendes und wirksam durchgesetztes Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit vorsehen. Mit den zusätzlichen Zöllen wollen die USA Druck auf die betroffenen Staaten ausüben, entsprechende Importverbote einzuführen beziehungsweise konsequenter durchzusetzen.

Ausnahmen

Der Zusatzzoll gemäss Section 301 gilt nicht für sämtliche Waren. Ausgenommen sind insbesondere:

  • bestimmte kritische Rohstoffe und Grundstoffe
  • zivile Luftfahrzeuge sowie bestimmte Flugzeugteile und Flugsimulatoren
  • bestimmte pharmazeutische Waren und pharmazeutische Ausgangsstoffe
  • Waren, die bereits besonderen Section 232-Massnahmen unterliegen z.B. Aluminium, Stahl, Kupfer und Fahrzeuge
  • Bestimmte Produkte mit Ursprung Schweiz

Produkte, welche sich vor dem 24. Juli, 00:01 EST bereits auf ihrem endgültigen Verkehrsträger oder in einem Zollfreilager befunden haben und somit im Transit sind und vor dem 28. Juli 2026, 00:001 Uhr EST in die USA eingeführt oder aus einem Zolllager zum Verbrauch entnommen werden sind ebenfalls von Section 301 ausgenommen. Die Übergangsfrist ist sehr kurz und dürfte nur noch für unmittelbar eintreffende Sendungen relevant sein.

Anlaufstellen für betroffene Unternehmen

Umsetzung der US-Zölle

 

Ursprungsbeglaubigung sowie Fragen zu Zolltarifnummern, Ursprung und Incoterms

 

Spezifische Fragen bezüglich Exporte aus der Schweiz in die USA

 

Zollansätze in den USA abrufen

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