Export

Revidiertes PEM-Übereinkommen seit 1.1.2026

Seit dem 1.1.2026 gelten für FHA mit einer «dynamischen Referenz» ausschliesslich die revidierten Ursprungsregeln.

7. Januar 2026

Seit 1. Januar 2026 wird das revidierte PEM-Übereinkommen in denjenigen Freihandelsabkommen (FHA) mit dynamischer Referenz definitiv angewendet – die alternative Anwendung der alten PEM-Ursprungsregeln endet. Gleichzeitig bleiben für FHA ohne dynamische Referenz weiterhin die alten Regeln in Kraft. Damit entstehen ab 2026 zwei Kumulationszonen, in denen eine diagonale Kumulation nur noch innerhalb derselben Zone möglich ist.

Das PEM-Übereinkommen beruht auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen (FHA), zwischen der Paneuropäischen Freihandelszone EU, EFTA, Türkei und den Westbalkanländern (Pan-Euro) sowie den Mittelmeerstaaten (Med), welches identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulation vorsieht.

Die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens basierten auf dem Freihandelsabkommen CH-EU aus dem Jahre 1972, weshalb sich die Vertragsparteien zu einer kompletten Überarbeitung geeinigt hatten.

Mit dem Inkrafttreten der revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens per 1. Januar 2025 wurde eine neue Kumulierungszone geschaffen. Gleichzeitig konnten in einer Übergangsphase die alten Ursprungsregeln bis zum 31.12.2025 parallel angewendet werden. Die sogenannte Durchlässigkeit erlaubte in dieser Übergangsphase unter gewissen Bedingungen auch dann diagonal zu kumulieren, wenn ein Ausführer die revidierten Ursprungsregeln anwendet, der Lieferant aber den Ursprungsnachweis basierend auf den alten Ursprungsregeln ausstellte.

Wesentliche Änderung für Schweizer Exporteure ab 1. Januar 2026

Ab dem 1.1.2026 gelten für FHA mit einer «dynamischen Referenz» ausschliesslich die revidierten Ursprungsregeln, welche der «Zone 1» zugeordnet werden. Die alternative Anwendung der alten Regeln ist für FHA innerhalb der Zone 1 nicht mehr möglich. Gleichzeitig gelten unter den FHA ohne «dynamische Referenz» weiterhin die alten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens, welche die «Zone 2» bilden. Somit bestehen ab dem 1.1.2026 zwei Kumulationszonen, in denen entweder nur im Rahmen der Ursprungsregeln des revidierten oder des alten PEM-Übereinkommens diagonal kumuliert werden kann. Eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Kumulationszonen ist nicht gegeben. Die Schweiz bzw. die EFTA bemüht sich aktiv darum, alle relevanten FHA zu aktualisieren.

Stand 7.1.2026

Zone 1 Zone 2
Schweiz – EU Schweiz – Färöer
EFTA – Übereinkommen EFTA – Ägypten
EFTA – Albanien EFTA – Israel
EFTA – Bosnien und Herzegowina EFTA – Jordanien
EFTA – Georgien EFTA – Libanon
EFTA – Moldau EFTA – Marokko
EFTA – Montenegro EFTA – Palästina
EFTA – Nordmazedonien EFTA – Tunesien
EFTA – Serbien EFTA – Ukraine
EFTA – Türkei

Bei Rückfragen zur Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens oder für weitere Informationen steht Ihnen das Team der Exportdienste gerne zur Verfügung.

Ausserdem bietet die IHK St.Gallen-Appenzell Seminare zum Thema «Präferenzieller Warenursprung und Freihandelsabkommen» an, wo sie mehr über die PEM-Listenregeln sowie Ursprungsregeln und Kumulationsmöglichkeiten bei Schweizer FHA erfahren.

Kontakt

Remo Wild

Leiter Exportdienste