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Revidiertes PEM-Übereinkommen ab 1.1.2026

Seit dem 1.1.2026 gelten für FHA mit einer «dynamischen Referenz» ausschliesslich die revidierten Ursprungsregeln.

aktualisiert am 1. Juli 2026

Seit 1. Januar 2026 wird das revidierte PEM-Übereinkommen in denjenigen Freihandelsabkommen (FHA) mit dynamischer Referenz definitiv angewendet – die alternative Anwendung der alten PEM-Ursprungsregeln endet. Gleichzeitig bleiben für FHA ohne dynamische Referenz weiterhin die alten Regeln in Kraft. Damit entstehen ab 2026 zwei Kumulationszonen, in denen eine diagonale Kumulation nur noch innerhalb derselben Zone möglich ist.

Das PEM-Übereinkommen beruht auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen (FHA), zwischen der Paneuropäischen Freihandelszone EU, EFTA, Türkei und den Westbalkanländern (Pan-Euro) sowie den Mittelmeerstaaten (Med), welches identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulation vorsieht.

Die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens basierten auf dem Freihandelsabkommen CH-EU aus dem Jahre 1972, weshalb sich die Vertragsparteien zu einer kompletten Überarbeitung geeinigt hatten.

Mit dem Inkrafttreten der revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens per 1. Januar 2025 wurde eine neue Kumulierungszone geschaffen. Gleichzeitig konnten in einer Übergangsphase die alten Ursprungsregeln bis zum 31.12.2025 parallel angewendet werden. Die sogenannte Durchlässigkeit erlaubte in dieser Übergangsphase unter gewissen Bedingungen auch dann diagonal zu kumulieren, wenn ein Ausführer die revidierten Ursprungsregeln anwendet, der Lieferant aber den Ursprungsnachweis basierend auf den alten Ursprungsregeln ausstellte.

Wesentliche Änderung für Schweizer Exporteure ab 1. Januar 2026

Ab dem 1.1.2026 gelten für FHA mit einer «dynamischen Referenz» ausschliesslich die revidierten Ursprungsregeln, welche der «Zone 1» zugeordnet werden. Die alternative Anwendung der alten Regeln ist für FHA innerhalb der Zone 1 nicht mehr möglich. Gleichzeitig gelten unter den FHA ohne «dynamische Referenz» weiterhin die alten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens, welche die «Zone 2» bilden. Somit bestehen ab dem 1.1.2026 zwei Kumulationszonen, in denen grundsätzlich nur im Rahmen der Ursprungsregeln des revidierten oder des alten PEM-Übereinkommens diagonal kumuliert werden kann. Im Rahmen der (wieder)eingeführten Durchlässigkeit ist es jedoch möglich, rückwirkend per 1.1.2026 mit Vormaterialien aus Ländern der Zone 2 diagonal zu kumulieren. Die Bedingungen für die Durchlässigkeit finden Sie im Zirkular „Revidiertes PEM-Übereinkommen – Definitive Anwendung ab 1.1.2026“ des BAZG.

Die Schweiz bzw. die EFTA bemüht sich aktiv darum, alle FHA im PEM-Abkommen schnellstmöglich zu aktualisieren.

Stand 1.6.2026

Zone 1 Zone 2
Schweiz – EU EFTA – Ägypten
Schweiz – Färöer EFTA – Israel
EFTA – Übereinkommen EFTA – Libanon
EFTA – Albanien EFTA – Marokko
EFTA – Bosnien und Herzegowina EFTA – Palästina
EFTA – Georgien EFTA – Ukraine
EFTA – Jordanien
EFTA – Moldau
EFTA – Montenegro
EFTA – Nordmazedonien
EFTA – Serbien
EFTA – Tunesien
EFTA – Türkei

Aktualisierungen

  • Das revidierte PEM-Übereinkommen ist ab 1.2.2026 für Jordanien anwendbar (neu Abkommen der Zone 1)

  • Das revidierte PEM-Übereinkommen ist ab 1.3.2026 für Tunesien anwendbar (neu Abkommen der Zone 1)
  • Das revidierte PEM-Übereinkommen ist ab 1.6.2026 für Färöer anwendbar (neu Abkommen der Zone 1)
  • Die Durchlässigkeit kann für Vormaterialien der Zone 2 rückwirkend per 1.1.2026 angewendet werden

Bei Rückfragen zur Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens oder für weitere Informationen steht Ihnen das Team der Exportdienste gerne zur Verfügung.

Ausserdem bietet die IHK St.Gallen-Appenzell Seminare zum Thema «Präferenzieller Warenursprung und Freihandelsabkommen» an, wo sie mehr über die PEM-Listenregeln sowie Ursprungsregeln und Kumulationsmöglichkeiten bei Schweizer FHA erfahren.

Kontakt

Remo Wild

Leiter Exportdienste