Export
Revidiertes PEM-Übereinkommen
Darauf müssen Sie achten.

20. Januar 2025
Seit dem 01.01.2025 können Schweizer Exporteure die revidierten PEM-Ursprungsregeln anwenden, gleichzeitig bleiben die bisherigen PEM-Ursprungsregeln noch bis zum 31.12.2025 anwendbar. Somit bestehen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin zwei Kumulierungszonen. Das revidierte PEM-Übereinkommen kann jedoch nur im Warenverkehr mit Ländern angewendet werden, welche das Abkommen bereits genehmigt haben.
Anwendungsbereich (Stand 05.02.2025)
Mit folgenden Staaten sind zurzeit sowohl die bestehenden als auch die revidierten PEM-Ursprungsregeln anwendbar:
- EFTA (Norwegen, Island)
- EU
- Bosnien und Herzegowina
- Georgien
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
- Türkei
Ursprungsnachweise von Lieferanten, welche nach den bestehenden PEM-Ursprungsregeln ausgestellt sind, können aufgrund der Durchlässigkeit für Kumulierungszwecke bei der Anwendung der revidierten PEM-Ursprungsregeln verwendet werden. Aufgrund der strengeren Listenregeln im bestehenden PEM-Abkommen ist die Kumulierung in umgekehrter Richtung jedoch nicht anwendbar.
Staaten bei welchen nur die revidierten PEM-Ursprungsregeln anwendbar sind:
- Albanien
Mit den anderen Ländern des PEM-Übereinkommens sind die revidierten PEM-Ursprungsregeln (noch) nicht anwendbar, da diese von den Vertragsparteien zuerst noch genehmigt werden müssen. Das BAZG hat die Matrix entsprechend angepasst.
Ursprungsnachweise
Bei Anwendung der revidierten PEM-Ursprungsregeln, müssen diese bis 31.12.2025 entsprechend gekennzeichnet werden. Auf der WVB EUR.1 muss in Rubrik 7 der Vermerk „REVISED RULES“ angebracht werden, bei Ursprungserklärungen wird dieser Vermerk am Ende des Wortlautes angebracht. Ausserdem können Unternehmen mit dem Status „Ermächtigter Ausführer“ (EA) auf diesen Zusatz in der Klammer verzichten. Es ist nur noch die Bewilligungs-Nr. anzugeben.
Der Wortlaut der Lieferantenerklärung im Inland bleibt grundsätzlich gleich, allerdings muss auch hier bei Anwendung der revidierten PEM-Ursprungsregeln der Vermerk «REVISED RULES» angebracht werden.
Empfehlung
Das revidierte PEM-Übereinkommen wird laufend aktualisiert und es ist zu erwarten, dass im Verlaufe des Jahres nach und nach weitere Vertragsparteien das revidierte PEM-Übereinkommen genehmigen werden. Wir empfehlen Ihnen die Entwicklungen eng zu verfolgen und die Stammdaten in Ihrem ERP-System stets aktuell zu halten.
Weitere wichtige, angepasste Merkblätter im Hinblick auf die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens:
(Ziffern 1.3.3.2, 1.3.6 und 5)
(Ziffern 1.1, 7 und 10)
Haben Sie noch Fragen?
Gerne steht Ihnen das Team Exportdienste der IHK St.Gallen-Appenzell für weitere Informationen zur Verfügung.