Export

Freihandelsabkommen EFTA-Kosovo tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft

Das Abkommen verbessert den Marktzugang für Schweizer Unternehmen und schafft neue Chancen für den Handel mit Kosovo.

8. September 2026

Das multilaterale Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Schweizer Unternehmen profitieren damit von einem verbesserten Marktzugang. Für Industrieprodukte werden die Zölle mit Inkrafttreten grundsätzlich vollständig abgebaut. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen ist die Einhaltung der präferenziellen Ursprungsregeln.

Der Bundesrat hat am 2. September 2026 die notwendigen Verordnungsänderungen zur Umsetzung des Freihandelsabkommens (FHA) zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA und der Republik Kosovo beschlossen. Das Abkommen tritt zwischen der Schweiz/Liechtenstein und Kosovo am 1. Oktober 2026 in Kraft. Zwischen Island, Norwegen und Kosovo ist es bereits seit dem 1. September 2026 anwendbar.

Das Abkommen wurde am 22. Januar 2025 in Davos unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten am 20. März 2026 genehmigt. Es verbessert den gegenseitigen Marktzugang und schafft mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit für den Handel zwischen der Schweiz und Kosovo.

Wirtschaftsbeziehung mit Wachstumspotenzial

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden die Zölle auf Industrieerzeugnisse in einem Schritt abgebaut. Ausnahmen beziehungsweise besondere Konzessionen gelten für verschiedene Agrarerzeugnisse sowie für Fisch und Meeresprodukte.

Für Schweizer Exporteure verbessert sich dadurch die Wettbewerbsposition auf dem kosovarischen Markt. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil Unternehmen aus der Europäischen Union aufgrund des seit 2016 bestehenden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Kosovo bereits von einem präferenziellen Marktzugang profitieren.

Das bilaterale Warenhandelsvolumen zwischen der Schweiz und Kosovo belief sich 2025 auf rund 175 Millionen Franken. Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat sich der Handel in den vergangenen Jahren dynamisch entwickelt und weist weiteres Wachstumspotenzial auf.

Präferenzielle Ursprungsregeln und Kumulation

Die Zollpräferenzen gelten nicht automatisch für sämtliche Waren, die aus der Schweiz nach Kosovo versandt werden. Voraussetzung ist, dass die Waren die präferenziellen Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens erfüllen. Für das neue Abkommen gelten die Ursprungsregeln des revidierten Pan-Europa-Mittelmeer Übereinkommen (PEM-Übereinkommen).

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Kumulationsmöglichkeiten. Kosovo ist Vertragspartei des revidierten PEM-Übereinkommens. Dadurch ist eine diagonale Kumulation mit gemeinsamen Freihandelspartnern innerhalb der PEM-Zone (Zone 1) möglich, beispielsweise mit der Europäischen Union. Welche Kumulationsmöglichkeiten im konkreten Fall bestehen, ist anhand der jeweils aktuellen PEM-Matrix des BAZG zu prüfen. Dies kann beispielsweise für Schweizer Unternehmen relevant sein, die Vormaterialien aus der EU oder anderen Staaten der PEM-Zone beziehen und daraus Erzeugnisse herstellen, die anschliessend nach Kosovo exportiert werden.

IHK unterstützt bei Fragen zum Warenursprung

Die IHK St.Gallen-Appenzell unterstützt Unternehmen bei Fragen zum Freihandelsabkommen EFTA–Kosovo sowie bei der Bestimmung des präferenziellen Warenursprungs.

Gerne unterstützen wir Sie insbesondere bei der Beurteilung der produktspezifischen Ursprungsregeln, der Kumulationsmöglichkeiten sowie bei Fragen zur Ausstellung der entsprechenden Ursprungsnachweise.

Telefon 071 224 10 20

Mail      legalisation@ihk.ch

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