Export
Export-Services
Wir beraten und unterstützen Ostschweizer Unternehmen in Aussenhandelsfragen.
Bei uns finden Sie eine breite Palette an Dokumentationen und Informationsmaterial zu Exportthemen. Unsere Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter.
Remo Wild
Leiter Exportdienste
Exportberatung
Die Rahmenbedingungen für Schweizer Exporteure werden zunehmend komplexer. Umso wichtiger ist es einen zuverlässigen und fachkundigen Partner zur Seite zu haben. Die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell ist die erste Adresse für Ostschweizer Unternehmen in Aussenhandelsfragen. Unser Dienstleistungsangebot umfasst neben der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Herausgabe von Carnet ATA auch die Individuelle Beratung. Wie können wir Ihnen helfen?
- Abklärungen Länder- und Produktvorschriften
- Nichtpräferenzieller Warenursprung
- Carnet ATA
- Präferenzieller Warenursprung
- Rechte und Pflichten des Ermächtigten Ausführers (EA)
- Unterstützung bei der Export- und Importabwicklung
- Spezielle Zollverfahren
- Unterstützung beim Erstellen von Exportdokumenten
- Informationen DaziT/Passar
- Korrekte Anwendung der Incoterms® 2020
- Zolltarifnummern und elektronischer Zolltarif Tares
- Vermittlung von Experten
Wir haben ein grosses Beziehungsnetz im grenznahen Raum. Unsere Beziehung zu Partnern, Organisationen und den Schweizer Handelskammern im Ausland ermöglichen es uns, Kontakte rund um den Globus herzustellen. Die Partnerschaft mit Switzerland Global Enterprise (S-GE) erlaubt uns auf weitere Fachkräfte im In- und Ausland zurückzugreifen.
Mitgliedunternehmen der IHK St. Gallen-Appenzell profitieren von einer kostenlosen Erstberatung im Zusammenhang mit Fragen zu einer Exporttätigkeit. Für weitergehende Informationen, Beratungen, Abklärungen und schriftliche Stellungnahmen gelten folgende Tarife:
- IHK Mitglieder Fr. 180.00 / Stunde
- Nichtmitglieder Fr. 220.00 / Stunde
Die Tarife verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich Fahrspesen
Anhand Ihrer Problembeschreibung informieren wir Sie über Zeitaufwand und Kosten für die Abklärungsarbeit.
Möchten Sie ebenfalls von kostenlosen Erstberatungen und noch vielen weiteren Vorteilen profitieren?
Wichtige Exportkontaktstellen auf einen Blick.
Ursprungskontrolle
Freihandelsabkommen (FHA) sind ein wichtiger Grundpfeiler der Schweizer Aussenhandelspolitik. Während multilaterale Verhandlungen im Rahmen der WTO zur Liberalisierung des Welthandels nur sehr schwer vorankommen, bieten FHA eine flexible Alternative mit ausgewählten Partnern. Zurzeit verfügt die Schweiz – neben der EFTA-Konvention und dem Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU) – gegenwärtig über ein Netz von 33 Freihandelsabkommen mit 43 Partnern, Tendenz zunehmend. In FHA werden insbesondere Regeln zum Ursprung und dessen Kumulierung spezifiziert. Die in FHA gewährten Zollpräferenzen gelten nur für die Produkte, die vollständig im Gebiet des Vertragsstaates hergestellt oder ausreichend dort verarbeitet worden sind. In den meisten FHA sind die vereinbarten Ursprungsbedingungen (Listenregeln) unterschiedlich. Damit die präferenzielle Zollbehandlung (zollreduziert oder zollfrei) im Bestimmungsland zum Tragen kommt, müssen Schweizer Exporteure sogenannte Ursprungsnachweise ausstellen.
In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder vor, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) autonome Ursprungsüberprüfungen anordnet oder Ursprungsnachprüfungen auf Anfrage von ausländischen Zollbehörden durchführt. Zu unrecht ausgestellte Ursprungsnachweise bedeuten unangenehme Konsequenzen für Sie und Ihre(n) Kunden.
Haben Sie vom BAZG eine schriftliche Ankündigung einer Ursprungsüberprüfung erhalten und wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen und wie Sie dabei korrekt vorgehen müssen? Gerne unterstützt Sie die IHK St.Gallen-Appenzell während des gesamten Prozesses einer anstehenden Ursprungsüberprüfung.
Leistungen
- Wir erklären Ihnen den Ablauf einer Ursprungüberprüfung
- Wir zeigen Ihnen die Folgen einer positiven und die Konsequenzen einer negativen Kontrolle auf
- Wir legen mit Ihnen zusammen Ziel und Strategie fest
- Wir unterstützen Sie beim Anfertigen von Ursprungskalkulationen
- Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung der Gültigkeit oder falls nötig, der Beschaffung der erforderlichen Ursprungsnachweisen
- Wir simulieren mit Ihnen die Ursprungsüberprüfung durch einen Zollexperten/- in des BAZG
Kosten
- IHK Mitglieder Fr. 180.00 / Stunde
- Nichtmitglieder Fr. 220.00 / Stunde
Die Tarife verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich Fahrspesen
Export-Glossar
Dieses praktische Nachschlagewerk bietet Ihnen eine klare und verständliche Übersicht über die wichtigsten Begriffe im internationalen Handel sowie relevante Kontaktadressen und weiterführende Links. Die Inhalte werden laufend ergänzt. Haben Sie einen Begriff nicht gefunden? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen weiter!
A
Am 1. April 2021 haben die ägyptischen Zollbehörden „Advanced Cargo Information (ACI)“, ein neues elektronisches System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen, eingeführt. ACI soll die zolltechnische Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr in Ägypten vereinfachen und den Papieraufwand reduzieren und die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ (auf Deutsch „Fenster“) bündeln und verifizieren. ACI ist seit dem 1. Oktober 2021 für alle ägyptischen Seehäfen verbindlich. Die Testphase für ACI von Luftfrachtsendungen wurde auf unbestimmte Zeit verlängert.
Das neue System verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten alle Daten über das elektronische Portal Nafeza zu registrieren.
Vorgehensweise
- Alle Daten zum Export müssen vor Versand vom Importeur über Nafeza registriert werden.
- Nach der Registrierung in Nafeza wird eine ACID-Nummer generiert und sowohl dem Importeur wie auch dem Exporteur zur Verfügung gestellt.
- Diese Nummer muss in allen Dokumenten (z. B. Handelsrechnungen, Frachtbriefen, Ursprungszeugnissen etc.) enthalten sein. Ohne diese Nummer wird die Ware nicht in Ägypten abgefertigt. Deshalb ist es wichtig den Spediteur zu informieren und ihm die Nummer mitzuteilen, damit er diese auf den Frachtpapieren vermerken kann.
- Die Versanddokumente müssen mindestens 48 Stunden vor Ankunft der Lieferung in Ägypten durch den Exporteur über CargoX hochgeladen werden, um Verzögerungen oder Bussgelder zu vermeiden.
- Das Hochladen der Dokumente ist gebührenpflichtig. Dafür ist nach der erfolgreichen Registrierung ein Guthabenpaket zu erwerben, von welchem beim Hochladen der Dokumente der entsprechende Betrag abgebucht wird.
Angaben auf Handelsrechnungen
Nach Information der Deutsch-Arabischen Industrie- und Handelskammer sind folgende Angaben auf der Handelsrechnung anzugeben:
- ACID: 100270468202109xxxx
- Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
- Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
- Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
- Foreign Exporter Country: SWITZERLAND
- Foreign Exporter Country Code: CH
Auf allen anderen Dokumenten sollte nur die ACID-Nummer aufgeführt werden.
Weitere Informationen
- FAQ der Deutsch-Arabischen Industrie- und Handelskammer
- Demo Video Egyptian ACI filing via the CargoX Platform
Ein Akkreditiv, engl. Letter of Credit (L/C), ist ein Zahlungsinstrument im internationalen Handel, das von einer Bank ausgestellt wird. Es garantiert dem Verkäufer, dass er die Zahlung vom Käufer erhält, solange er die im Akkreditiv festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. Vorlage bestimmter Dokumente wie Versandpapiere oder ein Ursprungszeugnis). Die Bank des Käufers verpflichtet sich, die Zahlung zu leisten, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Käufers, wodurch das Risiko für den Verkäufer minimiert wird. Akkreditive sind besonders in Geschäften mit neuen Handelspartnern oder in Ländern mit wirtschaftlichem oder politischem Risiko verbreitet.
Ein Authorised Economic Operator (AEO), auf deutsch Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB), ist ein Status, der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an Unternehmen vergeben wird, die in der internationalen Lieferkette tätig sind und bestimmte Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandards erfüllen. Dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Kontrollen gewährt. Er wird von Staaten, mit welchen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat anerkannt (z.B. EU, UK und China). Der AEO-Status stärkt die Position eines Unternehmens in der globalen Lieferkette, verbessert die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und trägt zu einem reibungslosen internationalen Handel bei.
B
Ein Bill of Lading (B/L), auch Konossement genannt, ist eine Urkunde über einen abgeschlossenen Seefrachtvertrag. Es bestätigt den Empfang einer Ware und die Bedingungen, zu denen der Transport übernommen wurde. Ausserdem kann das Konnossement als handelbares Wertpapier eingesetzt werden, was bedeutet, dass es zur Übertragung des Eigentums an den Waren genutzt werden kann. Es ist üblich, dass drei Originale und mehrere Kopien ausgestellt werden, für die Auslösung der Ware am Bestimmungshafen ist ein Original B/L jedoch ausreichend. Man unterscheidet zwischen einem «to order Konnossement» und einem «Namens-Konnossement».
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG handelt auf Basis des Artikels 133 der Bundesverfassung und des Schweizer Zollgesetzes und ist u.a. verantwortlich für die Sicherstellung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das BAZG sorgt für umfassende Sicherheit an der Grenze zum Wohl von Bevölkerung, Wirtschaft, Staat sowie von Tieren und Pflanzen.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Luftfahrtentwicklung und die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz zuständig. Das BAZL ist u.a. zuständig für die Zulassung eines „Known Consignor“ (bekannter Versender).
C
Das Carnet ATA (Admission Temporaire/Temporary Admission) ist ein international gültiges Zolldokument. Es gestattet die vorübergehende zoll- und mehrwertsteuerfreie Aus- und Einfuhr von Waren bis zu einem Jahr und ist gültig in über 80 Ländern. Im Warenverkehr mit Taiwan muss das Formular Carnet CPD China-Taiwan ausgestellt werden.
Das Carnet TIR (Transport International Routier) ist ein internationales Zolldokument, welches den grenzüberschreitenden Warentransport auf dem Landweg erleichtert. Es gehört zum TIR-Verfahren, das den Transport von Waren durch mehrere Länder ermöglicht, ohne dass in jedem Transitland Zollformalitäten vollständig abgewickelt oder Sicherheiten für Zölle und Steuern hinterlegt werden müssen. Herausgeber dieses Formulars ist die in Genf ansässige International Road Transport Union (IRU).
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein Mechanismus der Europäischen Union, der seit Oktober 2023 schrittweise eingeführt wird, um einen CO₂-Grenzausgleich zu schaffen. Es dient dazu, „Carbon Leakage“ zu verhindern – die Verlagerung von Produktion in Länder mit weniger strengen Klimavorgaben – und stellt sicher, dass importierte Produkte denselben CO₂-Kosten unterliegen wie in der EU hergestellte Waren. Dabei wird der CO₂-Ausstoss der importierten Produkte berechnet und Importzertifikate müssen in Höhe der ausgestossenen Emissionen gekauft werden.
1. Einführung und Geltungsbereich
CBAM gilt zunächst für energieintensive Sektoren wie:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Düngemittel
- Elektrizität
- Wasserstoff (ab 2026)
Produkte und Vormaterialien, die in diese Kategorien fallen, unterliegen CBAM-Bestimmungen.
2. Mechanismus und Anforderungen
- Importierende Unternehmen müssen die CO₂-Emissionen der importierten Waren berechnen und entsprechende CBAM-Zertifikate kaufen.
- Die Anzahl der Zertifikate richtet sich nach dem CO₂-Fußabdruck der Ware und dem aktuellen CO₂-Preis im EU-Emissionshandelssystem (ETS).
3. Berichtspflichten (ab Oktober 2023)
- Schweizer Exporteure müssen die direkten und indirekten Emissionen (z. B. aus Energieverbrauch) ihrer Waren angeben.
- Für indirekte Emissionen (z. B. durch Stromverbrauch) können spezielle Regeln gelten.
- Unternehmen, die diese Daten nicht korrekt bereitstellen, riskieren Sanktionen.
4. Übergangszeit (bis 2025)
- Bis Ende 2025 wird CBAM ohne direkte finanzielle Belastung eingeführt; es sind nur Berichterstattungen erforderlich.
- Ab 2026 müssen Importzertifikate tatsächlich gekauft werden, was Kosten verursacht.
5. Auswirkungen auf Schweizer Exporteure
- Wettbewerbsfähigkeit: Höhere Kosten für energieintensive Produkte können die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.
- Lieferketten: Schweizer Exporteure müssen ihre Lieferketten und Produktionsprozesse auf CO₂-Emissionen analysieren und optimieren.
- Verwaltungsaufwand: Zusätzliche Berichts- und Dokumentationsanforderungen erfordern Ressourcen und gegebenenfalls neue Systeme.
- Vorteile bei niedrigem CO₂-Ausstoss: Produkte mit geringerem CO₂-Fussabdruck könnten Wettbewerbsvorteile erlangen.
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist ein internationales Abkommen, das den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten regelt, um deren Überleben zu sichern. Es wurde 1973 ins Leben gerufen und legt verbindliche Richtlinien fest, die den internationalen Handel überwachen und kontrollieren. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Handel mit diesen Arten weder deren Bestände gefährdet noch zur Ausrottung beiträgt. CITES umfasst derzeit über 38.000 geschützte Arten und wird von über 180 Ländern unterstützt.
In der Schweiz sind für den Import und den Export von CITES-Exemplaren meist eine Einfuhrbewilligung und eine Ausfuhrbewilligung notwendig. Diese werden vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ausgestellt.
D
Die meisten Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA sehen die sogenannte Direktversandregel vor. Das heisst Waren welche sich im Sinne der Freihandelsabkommen als präferenzielle Ursprungswaren qualifizieren, müssen direkt aus dem Ursprungsland in das Bestimmungsland transportiert werden. Die definitive Einfuhr sowie Manipulationen, also die Be- oder Verarbeitung der Waren in Drittländern führen zum Verlust der präferenziellen Ursprungseigenschaft. Ein Transport über Drittländer ist möglich, wenn die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben (Transit).
Ein Dokumentarinkasso ist eine Zahlungssicherungsinstrument im internationalen Warenverkehr, bei der die Bank des Exporteurs beim Importeur bzw. dessen Bank gegen Übergabe der Versanddokumente den Gegenwert dieser Papiere einkassiert. Es basiert auf den Richtlinien der Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI 522) der Internationalen Handelskammer (ICC). Das Dokumentarinkasso ist ein Mittelweg zwischen reinem Vertrauen (offene Rechnung) und der umfassenden Absicherung durch ein Dokumentenakkreditiv. Es eignet sich besonders, wenn ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Handelspartnern besteht, aber dennoch ein Mindestmass an Sicherheit gewünscht wird.
E
Unter dem Begriff Entsendung versteht man die vorübergehende Abordnung eines Arbeitnehmers von seinem Beschäftigungsland in ein anderes Land. Eine Entsendung betrifft die Bereiche des Arbeits-, des Steuer-, und des Aufenthaltsrechts des Ziellandes sowie Fragen in Sachen Sozialversicherung.
Unterschieden wird dabei zwischen der Entsendung eines oder mehrerer Arbeitnehmenden aus der Schweiz ins Ausland oder in umgekehrter Richtung. Unter den nachfolgenden Links finden Sie hilfreiche Informationen zu diesem Thema.
Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification Number) ist eine Identifikationsnummer, die im internationalen Warenverkehr innerhalb der EU verwendet wird. Sie dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden. Schweizer Firmen benötigen grundsätzlich keine EORI-Nummer, es sei denn sie verbringen Waren via EU-Verzollung über die eigene MWST-Nummer in die EU. Die Beantragung erfolgt in der Regel bei der Zollverwaltung des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, in dem erstmals eine Zollanmeldung abgegeben wird. In Deutschland wird die EORI-Nummer vom Hauptzollamt Dresden ausgestellt.
Firmen mit dem Status „Ermächtigter Ausführer“ dürfen präferenzielle Ursprungsnachweise im vereinfachten Verfahren ausstellen. Das heisst, unabhängig vom Warenwert dürfen diese Firmen immer die präferenzielle Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung anbringen und sind auch von der handschriftlichen Unterzeichnung der Erklärung befreit.
Die Ausnahme bildet das Freihandelsabkommen EFTA-GCC. Die Vertragsparteien haben die Ursprungserklärung auf der Rechnung nicht vorgesehen. Somit müssen beim Import in diese Staaten auch Ermächtigte Ausführer eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen.
Besondere Vorschriften für Ermächtigte Ausführer gelten auch im Freihandelsabkommen Schweiz-China.
Dieser Status wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG vergeben.
Die Regulation on Deforestation-free Products, kurz EUDR der EU, zielt darauf ab, die Einfuhr und den Verkauf von Produkten in der EU zu verhindern, die mit Entwaldung oder Waldschädigung verbunden sind. Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte wie Soja, Palmöl, Rindfleisch, Holz, Kakao und Kaffee sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nicht auf entwaldeten Flächen produziert wurden. Ein wichtiger Teil der Verordnung ist die Sorgfaltspflicht, einschließlich geographischer Nachverfolgbarkeit der Lieferketten.
Bei nicht in der EU ansässigen Inverkehrbringer geht die Anwendung der Verordnung auf den ersten in der EU niedergelassenen Marktteilnehmer über. Schweizer Exporteure sind deshalb nicht direkt, sondern indirekt von der EU-Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette betroffen.
Die Verordnung tritt am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft.
Die Schweiz als exportorientiertes Land setzt sich traditionell für offene Märkte und Freihandel ein. Bei gewissen Güterkategorien ist allerdings aus sicherheitspolitischen Gründen die Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt. In Zeiten internationaler Spannungen kann zudem aus sicherheitsaussenpolitischen Gründen die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Gütern aus oder nach bestimmten Ländern verboten werden (Embargogesetzgebung). Die Exportkontrolle und die Durchsetzung von Sanktionen/Embargos untersteht dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
F
Ein FCR (Forwarder’s Certificate of Receipt) ist ein Transportdokument, das im internationalen Güterverkehr verwendet wird, insbesondere im Strassengüterverkehr. Es wird von einem Spediteur (Forwarder) ausgestellt und dient als Bestätigung, dass er die Ware vom Absender übernommen hat und diese gemäss den Anweisungen des Absenders weiterleiten wird. Es eignet sich besonders für Situationen, in denen der Absender einen schnellen und einfachen Nachweis der Warenübernahme benötigt, gibt jedoch keine Garantie für die erfolgreiche Zustellung an den Empfänger.
Ein Free Sales Certificate (FSC) ist ein Exportzertifikat welches bestätigt, dass ein bestimmtes Produkt im Herkunftsland verkauft wird und den dort gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das FSC wird im internationalen Warenverkehr häufig im Zusammenhang mit Medizinprodukten oder Gebrauchsgegenständen wie Beispielsweise Kosmetika, Zahnbürsten etc. benötigt, insbesondere bei der Einfuhr bestimmter Produkte in Länder mit strengen Regulierungsanforderungen.
Falls gewünscht, kann die IHK St.Gallen-Appenzell solche Dokumente mit einer „Seen“-Beglaubigung versehen.
Freihandelsabkommen (FHA), engl. Free trade agreement (FTA), sind Verträge zwischen Staaten oder Staatengruppen, die Handelshemmnisse wie Zölle oder Importbeschränkungen abbauen. Sie fördern den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, oft ergänzt durch Regelungen zu geistigem Eigentum oder Nachhaltigkeitsstandards. Die Schweiz verfügt über ein sehr grosses Netz an Freihandelsabkommen. Die Abkommen werden normalerweise im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abgeschlossen. Dennoch hat die Schweiz die Möglichkeit, Freihandelsabkommen auch ausserhalb der EFTA abzuschliessen, wie beispielsweise im Fall Japans, Chinas und des Vereinigten Königreichs.
G
GCC (Gulf Cooperation Council) oder auch Golfstaaten genannt sind eine regionale politische und wirtschaftliche Union, die 1981 gegründet wurde. Mitglieder sind sechs Staaten der Arabischen Halbinsel: Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Schweiz unterhält zusammen mit der EFTA seit 01.07.2024 ein Freihandelsabkommen mit den GCC-Staaten.
GCC (Gulf Cooperation Council) oder auch Golfstaaten genannt sind eine regionale politische und wirtschaftliche Union, die 1981 gegründet wurde. Mitglieder sind sechs Staaten der Arabischen Halbinsel: Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Schweiz unterhält zusammen mit der EFTA seit 01.07.2024 ein Freihandelsabkommen mit den GCC-Staaten.
Im internationalen Warenverkehr wird bei Lebensmitteln oder Waren mit tierischer Herkunft zur Verhütung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten und Seuchen ein Gesundheitszeugnis (Health Certificate) benötigt.
Falls gewünscht, kann die IHK St.Gallen-Appenzell solche Dokumente mit einer „Seen“-Beglaubigung versehen.
H
Das Harmonisierte System (HS), engl. Harmonized System, ist ein international standardisiertes System zur Klassifizierung von Waren. Das HS verwendet sechsstellige Codes, die Waren in Kategorien einteilen, und bildet die u.a. die Grundlage für Zollansätze, Handelsstatistiken und Listenregeln. Es fördert Transparenz, erleichtert Zollabfertigungen und unterstützt die weltweite Vergleichbarkeit von Handelsdaten. Verwaltet wird das HS von der Weltzollorganisation (WZO).
I
ISPM-15 regelt die Behandlung und Kennzeichnung von Holzverpackungen wie Paletten, Kisten und Kabeltrommeln, die für den grenzüberschreitenden Transport von Waren verwendet werden und dient dazu, die Verbreitung von Schadorganismen über Holzverpackungen im internationalen Handel zu verhindern. Holz kann Schädlinge wie Insekten und Pilze enthalten, die in fremden Ökosystemen grossen Schaden anrichten können.
K
Ein „Known Consignor“ (bekannter Versender) versendet Luftfracht in seinem Namen. Dieser Status bringt einer Firma mehrere Vorteile, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Effizienz und Kosten und signalisiert Geschäftspartnern und Kunden, dass das Unternehmen die strengen Sicherheitsanforderungen der Luftfahrt einhält. Die Zulassung eines bekannten Versenders erfolgt durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Visa und andere konsularische Dienstleistungen für das Ausland werden durch die in der Schweiz befindlichen Vertretungen des Reiselands ausgestellt. Nachfolgend finden Sie alle Adressen ausländischer Vertretungen in der Schweiz.
Kumulation oder auch Kumulierung („Anhäufung“) im Präferenzrecht bedeutet, dass Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaates bei der Ursprungskalkulation eines Produktes als präferenzieller Anteil angerechnet (kumuliert) werden dürfen, sofern das Endprodukt innerhalb der am Freihandelsabkommen beteiligten Staaten oder Freihandelszone bleibt. Vormaterialien welche sich bereits als Ursprungserzeugnisse im Sinne des jeweiligen Freihandelsabkommen qualifizieren, müssen somit in der Schweiz nicht nochmals genügend be- oder verarbeitet werden. Unter Kumulation versteht man ebenfalls die Weitergabe der präferenziellen Ursprungseigenschaft für unverändert wieder ausgeführte Erzeugnisse, sogenannte Handelswaren.
L
Die Lieferantenerklärung (LE) im Sinne der Freihandelsabkommen ist eine verbindliche Angabe eines Schweizer Lieferanten an seinen Schweizer Kunden über die Ursprungseigenschaft einer von ihm gelieferten Ware. Sie ist Teil der Nachweis- bzw. Ursprungskette. Fehlt diese Erklärung, wird die Ursprungskette unterbrochen, was den Verlust der präferenziellen Ursprungseigenschaft zur Folge hat. Die Ware kann somit vom Schweizer Exporteur nicht als präferenzielle Ursprungsware exportiert werden.
Bei gleichbleibenden Bedingungen der Waren bezüglich ihrer Ursprungseigenschaft kann der Hersteller/Lieferant eine generelle Lieferantenerklärung (Langzeitlieferantenerklärung) in Briefform mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 2 Jahren abgeben.
M
Im Kontext des internationalen Warenverkehrs kommt der Mehrwertsteuer (MWST) folgende Bedeutung zu:
- Import
Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, unterliegen der Einfuhrsteuer. Die MWST wird auf den Warenwert inklusive Transportkosten, Zoll und anderen Abgaben berechnet und vom Importeur entrichtet. Sofern der Importeur steuerpflichtig ist, kann er diese Einfuhrsteuer in der Regel als Vorsteuer geltend machen. - Export
Exporte aus der Schweiz sind von der MWST befreit (Nullsatz), da die Ware im Ausland besteuert wird. Der Exporteur weist keine MWST auf der Rechnung aus, muss jedoch den Export mit einem entsprechenden Nachweis (z. B. Veranlagungsverfügung Ausfuhr) belegen können.
Diese Regelung verhindert die Doppelbesteuerung und gewährleistet, dass die MWST nur im Land des Endverbrauchs anfällt.
Der Mehrwertsteuersatz in der Schweiz beträgt zurzeit 8.1%. Für bestimmte Güter wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Medikamente sowie Zeitungen und Zeitschriften gilt ein reduzierter Satz von 2,6%.
Die Mehrwertsteuersätze im Ausland sind von Land zu Land unterschiedlich.
N
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wirkt auch beim Vollzug von Aufgaben anderer Schweizer Bundesämtern mit, deren Rechtserlasse ausserhalb des Zollrechts liegen (z.B. Heilmittelgesetz/Betäubungsmittel, Artenschut, Pflanzenschutz etc.). Diese Aufgaben werden als nichtzollrechtliche Erlasse (NZE) bezeichnet.
Mit Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes werden die NZE auf «nichtabgabenrechtliche Erlasse» (NAE) umbenannt.
O
Ein Offenes Zolllager (OZL) ist ein vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG bewilligtes Lager, in dem Waren unter zollrechtlicher Überwachung aufbewahrt werden können, ohne dass sofort Einfuhrzölle und Einfuhrsteuer fällig werden.
P
Die neue Produktsicherheitsverordnung der EU, engl. General Product Safety Regulation (GPSR), die ab 13. Dezember 2024 gilt, ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG). Sie zielt darauf ab, die Produktsicherheit für Verbraucher innerhalb der EU zu stärken und besser an den modernen Handel, wie den Online-Verkauf, anzupassen.
R
Rücksendungen auch inländische Rückwaren genannt, sind Waren, die aus der Schweiz ins Ausland ausgeführt worden sind und wieder zurückgeschickt werden. Sie können zollfrei wiedereingeführt werden, wenn sie im Ausland nicht verändert worden sind. Reiner Gebrauch gilt nicht als Veränderung.
Sind die Waren im Ausland verändert worden, sind sie bei Wiedereinfuhr nur zollfrei, wenn bei ihrer Verarbeitung im Ausland ein Mangel aufgetreten ist.
Grundsätzlich müssen die Waren zum ursprünglichen Versender in der Schweiz zurückgehen. Andernfalls können sie nur innert der Frist von fünf Jahren seit der Ausfuhr zollfrei wiedereingeführt werden
S
Der Begriff „Swissness“ wird im Kontext von Produkten und Dienstleistungen verwendet, die mit der Schweiz assoziiert werden, um deren Herkunft, Authentizität und hohen Standard zu betonen. Die Swissness-Verordnung, welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, stellt den Schutz des Labels „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes für Produkte und Dienstleistungen vor Missbrauch sicher und sorgt dafür, dass nur Produkte, die tatsächlich eine Schweizer Herkunft haben, dieses Label tragen dürfen.
T
Tares steht für Schweizerischer Gebrauchstarif – dieses Hilfsmittel ist zur unmittelbaren Anwendung bei der Zollveranlagung bestimmt. Es enthält viele bei der Zollveranlagung zu beachtende Angaben aus Rechtserlassen. Ergänzt wird dieses Portal durch diverse Links auf Zirkulare, Zollkontingente und Wechselkurse.
TARIC steht abgekürzt für französisch Tarif intégré des Communautés européennes (integrierter Tarif der Europäischen Union). Der TARIC wird neben der Festlegung von tarifären Massnahmen (den Zollansätzen) auch für die Festlegung von handelspolitischen Massnahmen für bestimmte Waren aus bestimmten Drittländern benutzt. Der TARIC kann auf EU-Ebene als Pendant zum schweizerischen Gebrauchstarif betrachtet werden.
U
Die UID-Nummer dient sowohl in der Schweiz (Unternehmens-Identifikationsnummer) als auch in der EU (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) dazu, Unternehmen eindeutig zu identifizieren und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Im Unterschied zur Schweiz dient die UID-Nr. in der EU (USt-IdNr. in Deutschland) zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Sie wird daher von jedem Unternehmen benötigt, welches innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten teilnimmt.
Die Ursprungserklärung im präferenziellen Warenverkehr ist ein Wortlaut, welcher von einem Exporteur auf einem Handelsdokument (z. B. Rechnung oder Lieferschein) angebracht wird. Mit dieser Erklärung bestätigt der Exporteur einerseits, dass die in der Sendung enthaltenen Waren die Ursprungsregeln im jeweiligen Freihandelsabkommen erfüllen und andererseits beantragt er so die Einfuhr zum Präferenzzollansatz (zollreduziert oder zollfrei) im Bestimmungsland. Exporteure ohne den Status „Ermächtigter Ausführer“ müssen die in den Freihandelsabkommen vereinbarten Wertgrenzen beachten. Einige Freihandelsabkommen kennen geringfügige Unterschiede im Wortlaut.
Ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin) ist eine öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft, das den Ursprung von Waren bescheinigt. Es bestätigt, in welchem Land eine Ware hergestellt wurde und wird häufig im internationalen Handel verlangt. Gründe hierfür können beispielsweise Ländervorschriften, handelspolitische Massnahmen oder statistische Zwecke sein. Auch im Zusammenhang mit Akkreditiven wird oft die Vorlage eines Ursprungszeugnisses verlangt. Ursprungszeugnisse basieren auf den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (non-preferential rules of origin) und werden weltweit von Handelskammern ausgestellt.
V
Der Veredelungsverkehr ist ein Zollverfahren, das Unternehmen ermöglicht, Waren vorübergehend zoll- und mehrwertsteuerfrei zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) ein- oder auszuführen. Dabei wird unterschieden zwischen dem aktiven und passiven Veredelungsverkehr.
- Aktiver Veredelungsverkehr: Waren werden in die Schweiz eingeführt zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) und anschliessend wieder ausgeführt.
- Passiver Veredelungsverkehr: Waren werden ins Ausland ausgeführt zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) und anschliessend wieder eingeführt.
Dieses Verfahren ist bewilligungspflichtig.
W
Eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) ist ein Dokument, das den präferenziellen Ursprung von Waren nachweist und im internationalen Handel verwendet wird, um im Rahmen von Freihandelsabkommen Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen zu beantragen.
Bestellen Sie die Formulare WVB EUR.1, EUR-MED und EUR.1 CN einfach und unkompliziert über den Shop für Bundespublikationen des BAZG.
Der Wortlaut der präferenziellen Ursprungserklärung darf grundsätzlich von allen Exporteuren auf einem Handelsdokument (z.B. Handelsrechnung oder Lieferschein) angebracht werden. Firmen ohne den Status „Ermächtigter Ausführer“ dürfen diese Erklärung jedoch nur bis zu einem gewissen Wert anbringen. Im Allgemeinen gilt: CHF 10’300 oder EUR 6’000. Übersteigt der Wert der Sendung diese Grenze, muss der Exporteur anstelle der Ursprungserklärung eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 ausstellen. Gewisse Freihandelsabkommen kennen Abweichungen.
X Y Z
Die Zolldatenbank besteht aus einem grossen Datenpool zu weltweiten Zöllen und Steuern, Einfuhrbestimmungen und Ursprungsregeln. Sie erhalten Länderinformationen über tarifäre und nichttarifäre Massnahmen. Switzerland Global Enterprise bietet Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen kostenlosen Zugang.
Länderberatung
Sie wollen Ihre Produkte oder Dienstleistungen künftig auch im Ausland verkaufen? Vielleicht haben Sie schon eine Strategie wie Sie im Bestimmungsmarkt Fuss fassen wollen und benötigen noch eine Zweitmeinung? Die IHK St.Gallen-Appenzell und Switzerland Global Enterprise (S-GE) arbeiten Hand in Hand in der Unterstützung bei Ihrem internationalen Geschäft. Sie profitieren in einer frühen Planungsphase von der Erfahrung eines Länder-Experten und können auf Wunsch Ihre Fragen in einer erweiterten Runde mit grossem Know-how besprechen.
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