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Ergänzende Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzende Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Frage: Sind unsere AGB bei der Bestellung von Kunden gültig, wenn wir in unseren Offerten auf die AGB hinweisen?
Nein, ein Hinweis in den Offerten genügt nicht. Der Kunde muss den AGB zusätzlich (stillschweigend oder ausdrücklich) zustimmen. Eine Übernahme der AGB durch den Kunden kann durch die Bestellung etwa dann erfolgen, wenn der Kunde die Offerte vorbehaltlos akzeptiert z.B. mit der Mitteilung: Bestellung gemäss Offerte. Klarer erscheint mir aber eine durch den Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung, in der rechtsgültig auf die AGB verwiesen wird.

Frage: Wie erlangen die AGB Gültigkeit, wenn der Kunde ohne unsere Offerte bestellt?
Mit einer Bestellung allein werden die AGB des Lieferanten in der Regel nur dann zur Vertragsgrundlage, wenn es sich um eine fortlaufende Lieferbeziehung handelt, bei der zum Beispiel in einem Rahmenvertrag die AGB des Lieferanten zur Vertragsgrundlage bestimmt worden sind. Sonst können die AGB des Lieferanten zur Vertragsgrundlage werden, wenn der Besteller ihnen zum Beispiel durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung, in der rechtsgültig auf die AGB des Lieferanten verwiesen wird, unterzeichnet. 

Frage: Gelten die AGB auch in Europa oder nur in der Schweiz?
Im internationalen Verhältnis stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei Lieferverträgen das Recht des Lieferanten zur Anwendung kommt, wenn die Parteien durch Rechtswahl kein anderes Recht zur Anwendung bestimmt haben. In Abhängigkeit vom anwendbaren Recht gelten die AGB auch in Europa. Jedes Recht kennt aber seine eigenen Regeln zur Anwendbarkeit der AGB und zur Auslegung der AGB.

Juni 2016, RA Dr. iur. Christof Steger, Altstätten
Mitglied des St. Galler Anwaltsverbandes