Export
Beglaubigungen
Ursprungsbeglaubigungen effizient und kompetent.
Ursprungszeugnisse
Ursprungszeugnisse basieren auf den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln und werden ausschliesslich von den Handelskammern beglaubigt. Ursprungszeugnisse können aus verschiedenen Gründen verlangt werden, z.B. zur Kontrolle von Einfuhrkontingenten, Devisen- und Importvorschriften oder bei Akkreditivgeschäften. Durch die Vorlage eines Ursprungszeugnisses wird aber im Gegensatz zum präferenziellen Warenursprung keine Zollfreiheit gewährt. In einigen, vorwiegend arabischen Ländern wird neben einem Ursprungszeugnis auch eine beglaubigte Rechnung verlangt.
Neben Ursprungszeugnissen und Rechnungen beglaubigt die IHK St. Gallen-Appenzell auch andere Dokumente und Atteste wie Visaanträge, Handelsregisterauszüge, Verträge, etc.
Die Mitarbeitenden der IHK St. Gallen-Appenzell erteilen Ihnen gerne Auskunft über die Ländervorschriften im Bezug auf das Ausstellen von Exportdokumenten und weiteren länderspezifischer Vorschriften.
Ursprungszeugnisse beantragen
Mit e-Origin werden Beglaubigungsanträge online eingereicht. Nach Übermittlung des Beglaubigungsgesuches, werden die Dokumente von den Mitarbeitenden der Beglaubigungsstelle geprüft und digital legalisiert. Die Dokumente stehen Ihnen anschliessend zum Download verfügbar. Entscheiden Sie selbst, in welcher Form Sie diese weiterverarbeiten. In wenigen Schritten gelangen Sie zu Ihrem persönlichen Account.
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FAQ
Das Ursprungszeugnis (UZ) (engl. Certificate of Origin, CoO) ist ein von einer unabhängigen Stelle ausgestellter eindeutiger Nachweis des nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Warenursprungs und dient hauptsächlich der Durchsetzung von handelspolitischen Massnahmen wie z.B.:
- Erfüllung der Ländervorschriften im Bestimmungsland
- Vorschrift in einem Akkreditiv
- Aussenwirtschaftliche Massnahmen bei der Warenein- und -ausfuhr
- Anti-Dumping-Massnahmen
- Quotenregelungen und Kontingente
- Beweisdokument für die Richtigkeit von Angaben in Offerten (Schweizer und Drittland-Ursprung)
- Öffentliches Beschaffungswesen
- Kundenwunsch
Ein Ursprungszeugnis ist eine «Öffentliche Urkunde» mit erhöhter Beweiskraft. Wer vorsätzlich falsche Angaben macht oder ein Ursprungszeugnis nachträglich verändert, begeht Urkundenfälschung und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Der nichtpräferenzielle Warenursprung basiert auf der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) (SR 946.31) und der Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) (SR 946.311).
Nein, die Vorlage eines Ursprungszeugnisses bewirkt beim Import im Bestimmungsland keine Zollfreiheit, unabhängig davon, ob die Schweiz bzw. die Schweiz/EFTA mit dem Bestimmungsland einen Freihandelsvertrag abgeschlossen hat.
Ursprungszeugnisse und/oder beglaubigte Rechnungen werden heute vorwiegend für den Import von Waren in asiatische und arabische Länder sowie einige südamerikanische und afrikanische Staaten, Russland, die ehemaligen GUS-Staaten und Indien verlangt. Die IHK St.Gallen-Appenzell gibt darüber Auskunft, welche Länder für den Import von Waren ein Ursprungszeugnis verlangen.
Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurde (Art. 9-11 VUB). Der Exporteur ist verantwortlich für die Erfüllung der Ursprungskriterien und der Anfertigung der entsprechenden Ursprungskalkulationen. Die IHK St.Gallen-Appenzell ist befugt, im Zweifelsfall Akteneinsicht zu verlangen. Je nach Land müssen Ursprungszeugnisse nebst einer Beglaubigung durch die Handelskammer auch durch die Staatskanzlei und die Botschaft/das Konsulat beglaubigt werden.
Bei nichtselbsthergestellten Waren, sogenannten Handelswaren, darf der in- bzw. ausländische Warenursprung nur auf Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungsnachweises beglaubigt werden (Art. 17 VUB). Auf dem Merkblatt „Ursprungsnachweise“ finden Sie alle gültigen Ursprungsnachweise. Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, verzichtet die IHK St.Gallen-Appenzell auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen bei Warenwerten unter CHF 2‘000.00 pro Artikel. Die IHK St.Gallen-Appenzell kann aber jederzeit einen Nachweis verlagen. Der Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen entbindet das Unternehmen nicht, entsprechende Nachweise zu beschaffen und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Wenn die Dokumente auf dem Weg ins Ausland verloren gegangen sind, kann die IHK St.Gallen-Appenzell ein Duplikat ausstellen. Dazu reichen Sie uns bitte nochmals das komplette Beglaubigungsgesuch mit Begleitschreiben und Angabe der ursprünglichen Registernummer ein. Die IHK St.Gallen-Appenzell stellt anschliessend auf der Basis des Original-Dokuments ein Duplikat aus und kennzeichnet dieses entsprechend. Für diesen Service fällt eine Gebühr an. Bei Verwendung von e-Origin kann das beglaubigte Dokument vom Exporteur ganz einfach erneut heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Einige Länder, beispielsweise Ägypten oder Katar, verlangen Ursprungszeugnisse und/oder beglaubigte Rechnungen mit Originalunterschrift und Stempel (sogenannte „wet stamps“). Die IHK St.Gallen-Appenzell bietet auch über die Webapplikation e-Origin die Möglichkeit an, Ursprungszeugnisse und beglaubigte Rechnungen im Original auszustellen. Ein Hinweis unter „Mitteilung an die Handelskammer“ genügt.
Ja, die IHK St.Gallen-Appenzell beglaubigt auf Wunsch auch weitere Dokumente ohne Bezug zum Warenursprung wie beispielsweise Visa-Anträge, Packlisten, Preislisten, Versicherungszertifkate, Kataloge und Prospekte. Alle diese Dokumente werden mit dem Hinweis „No commitment on the content, seen by…“ beglaubigt. Die IHK St.Gallen-Appenzell geht auf alle Besonderheiten ein, solange sich diese im gesetzlichen Rahmen bewegen und keine Vorschriften missachten.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne steht Ihnen das Team Exportdienste der IHK St.Gallen-Appenzell für weitere Informationen zur Verfügung.